Autor: vorver_Admin

  • Berufung

    Schreiben der Rechtsanwälte:

    In dem Rechtsstreit

    A gegen B

    begründen wir nunmehr die Berufung aus dem Schriftsatz vom …. 2025 wie

    folgt:

    Namens und im Auftrag des Klägers werden wir beantragen,

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom …. 2025

    1. Die Beklagte wird über den erstinstanzlich zuerkannten

    Betrag hinaus verurteilt, weitere an den Kläger EUR

    50000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

    über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Begründung:

    Die Berufung richtet sich gegen das Urteil, soweit die Klage in Höhe von

    EUR 50000 nebst Zinsen und Kosten abgewiesen wurde.

    I. Entscheidung des Amtsgerichts

    Erstinstanzlich wurde entschieden, dass die Klage nur teilweise begründet

    ist. Das Gericht

    sieht keine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Einleitung und

    Begleitung des

    Mediationsverfahrens, der Ablehnung einer Strafanzeige, der Verweigerung

    einer Klage vor

    dem Amtsgericht, der Auswahl der Sachbearbeiterin sowie der Durchführung des

    Schiedsverfahrens. Auch im Hinblick auf die Streitwerthöhe und die

    Erledigungserklärungen seien keine Pflichtverletzungen festzustellen. Die

    Beklagte habe

    den Kläger jeweils ausreichend informiert und beraten, und der Kläger hat

    relevante

    Mitwirkungspflichten selbst nicht erfüllt.

    Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte im

    Schiedsverfahren gegen die von der Schiedsbeklagten eingereichten

    Kostenrechnungen nicht hinsichtlich der Umsatzsteuer weiter vorgetragen und

    keinen Schriftsatznachlass beantragt hat. In diesem

    Punkt hätte ein entsprechender Einwand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

    zu einer für den Kläger günstigeren Kostenentscheidung geführt.

    Das Gericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen, da keine weiteren

    Pflichtverletzungen

    der Beklagten festzustellen seien. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die

    Beklagte den

    Kläger ordnungsgemäß über die Erfolgsaussichten und Risiken der jeweiligen

    Vorgehensweise belehrt und ihn zu allen wesentlichen Schritten informiert

    habe. Die

    Entscheidung, keine Klage vor dem Amtsgericht zu erheben, sei sachgerecht

    gewesen, da

    eine Schiedsvereinbarung bestand und das Amtsgericht daher nicht zuständig

    gewesen wäre.

    II. Berufungsrügen

    1. Kostenrechnungen

    Die Ausführungen des Landgerichts, der Kläger erhebe Behauptungen ins Blaue

    hinein,

    verfangen nicht. Wie ausführlich vorgetragen wurde, erfolgte die Abrechnung

    der

    Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten völlig überzogen und falsch.

    Aus dem Urteil des Schiedsgerichts geht gerade nicht hervor, dass die

    Kostenrechnungen

    angemessen waren. Vielmehr ist die unterlassene Prüfung der geltend

    gemachten Kosten

    auf die fehlende Rüge durch die Beklagte zurückzuführen. Es ist davon

    auszugehen, dass

    das Schiedsgericht im Falle der Rüge und einer gesonderten Überprüfung der

    Aufstellungen

    eine abweichende Entscheidung getroffen hätte und die immensen

    unverhältnismäßigen

    Gebühren des Schiedsverfahrens schlussendlich verglichen mit den in Rede

    stehenden

    Einigungsbetrag sowie dem letztlich ausgeurteilten Zahlbetrag jedenfalls

    als unangemessen

    hoch angesehen worden wären.

    Zwischen der Sozietät C und der Schiedsbeklagten ist keine berufsrechtlich

    zulässige Vergütungsvereinbarung geschlossen worden. Insbesondere ist keine

    Stunden-

    Abrechnung im 5-Minutentakt vereinbart worden.

    Beweis: Vergütungsvereinbarung, vorzulegen durch die Sozietät C. Es wird

    daher gemäß § 428 ZPO beantragt,

    der Sozietät C

    aufzuerlegen, die mit der Schiedsbeklagten

    abgeschlossene anwaltliche

    Vergütungsvereinbarung zum internen Aktenzeichen …. vorzulegen.

    Ein Anruf bei der Sozietät C hat ergeben, dass diese „nach den gesetzlichen

    Vorgaben, dem RVG“ abrechnet.

    Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass die Sozietät C erst am

    …. 2022 gegenüber der Schiedsbeklagten die seit Mandatserteilung

    (…..2021)

    vermeintlich angefallenen Stunden zur Abrechnung gebracht hat.

    Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars ist es zum Schutz des Kunden

    nämlich gerade

    sinnvoll, die kontinuierliche Anhäufung von Stunden und das stetige

    Anwachsen der

    Vergütungsforderung durch Intervallabrechnungen zu vermeiden (vgl. Kilian,

    in: v.

    Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 42. EL

    Dezember

    2018, Stichwort: Rechtsanwälte, Rn. 90; LG Freiburg Endurteil v. 19.7.2019

    – 8 O 56/18,

    BeckRS 2019, 46259 Rn. 106, beck-online).

    Der Stundensatz von EUR 350,00 ist zudem unangemessen und unüblich.

    Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrem Star-Bericht 2020 (das

    statistische

    Berichtssystem für Rechtsanwälte durchschnittliche Stundensätze von EUR 190

    ermittelt

    Der Sachbearbeiter,

    Herr Rechtsanwalt Cc verfügt über keine solch

    besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten im Gesellschaftsrecht, die eine 42

    %-ige Erhöhung

    des höchsten durchschnittlichen Stundensatzes bzw. 84 %-ige Erhöhung des

    durchschnittlichen Regelstundensatzes rechtfertigen können.

    Die Beklagte hat es unterlassen, den berechtigten Wunsch des Klägers nach

    einer

    unabhängigen Prüfung der Buchhaltung zu unterstützen oder umzusetzen. Dies

    stellt eine

    Pflichtverletzung dar, da die Beklagte verpflichtet war, die Interessen des

    Klägers umfassend

    zu wahren. Die Empfehlung, der Kläger solle die Prüfung „selbst

    veranlassen“, entbindet

    die Beklagte nicht von ihrer Verantwortung, zumal sie als Rechtsbeistand

    verpflichtet war,

    den Kläger aktiv zu unterstützen.

    Das Gericht hat nicht ausreichend gewürdigt, dass durch das Festhalten an

    der Mediation

    und das Unterlassen einer objektiven Prüfung konkrete wirtschaftliche

    Nachteile für den

    Kläger entstanden sind, insbesondere in Form von nicht erstatteten Kosten,

    nicht korrekten

    Abrechnungen und dem Leerräumen des Kontos.

    Das Urteil verkennt die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, indem es

    die Einleitung

    der Mediation als pflichtgemäß darstellt. Die Berufung stützt sich darauf,

    dass die Beklagte

    nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die berechtigten Interessen

    des Klägers zu

    wahren. Die Einleitung der Mediation war nicht alternativlos, sondern

    Ausdruck einer einseitigen Strategie, die dem Kläger wirtschaftlich

    geschadet und seine berechtigten

    Anliegen ignoriert hat.

    3. Abgelehnte Strafanzeige

    Das Gericht hat festgestellt, dass es einem Rechtsanwalt freisteht, einen

    Auftrag – hier die

    Stellung einer Strafanzeige – abzulehnen. Weiterhin wird argumentiert, eine

    Strafanzeige

    hätte dem Kläger keinen Anspruch auf Geldersatz gegen die Schiedsbeklagte

    verschafft und

    durfte daher von der Beklagten als „nicht zielführend“ abgelehnt werden.

    Das Urteil verkennt die tatsächliche Relevanz eines eingeleiteten

    Strafverfahrens für die

    Interessenlage des Klägers. Die Einleitung des Strafverfahrens hätte dazu

    geführt, dass die

    unrechtmäßigen Kontoverfügungen der Schiedsbeklagten als Untreue gem. § 266

    StGB

    bewiesen worden wären und damit die Bereitschaft der Schiedsbeklagten zur

    Herausgabe

    sämtlicher Daten und zur Einigung erhöht hätte.

    Der Kläger hat der Beklagten mitgeteilt, dass er mit einer gütlichen

    Einigung einverstanden

    ist, wenn er die ihm zustehenden Unterlagen erhält, er keine weitere

    Zahlung mehr

    veranlassen muss und er also mit „+- 0“ die Auseinandersetzung beenden

    könnte.

    Beweis: Zeugnis des Herrn RA Bb.

    Die weiteren durch die Beklagte eingeleiteten Maßnahmen (Mediation und

    Schiedsverfahren) wären dann nicht mehr notwendig gewesen. Die Beklagte hat

    durch die Ablehnung der Strafanzeige eine wesentliche Möglichkeit zur

    Durchsetzung der

    berechtigten Ansprüche des Klägers ungenutzt gelassen.

    Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger umfassend über die rechtlichen

    und tatsächlichen

    Folgen einer Strafanzeige zu beraten, anstatt diese pauschal als „nicht

    zielführend“ abzulehnen. Die Entscheidung, ob eine Strafanzeige gestellt

    wird, liegt

    grundsätzlich beim Mandanten, sofern keine rechtlichen oder ethischen

    Bedenken bestehen.

    Die Beklagte hätte den Willen des Klägers respektieren und entsprechend

    handeln müssen.

    Das Urteil reduziert die Wirkung einer Strafanzeige fälschlicherweise auf

    den unmittelbaren

    zivilrechtlichen Geldersatzanspruch. Tatsächlich können strafrechtliche

    Schritte im Rahmen

    gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen erheblichen Einfluss auf die

    Durchsetzung

    zivilrechtlicher Ansprüche und die Verhandlungsdynamik haben. Die

    Möglichkeit, durch

    ein Strafverfahren Druck auf die Schiedsbeklagte auszuüben und die

    Herausgabe von Daten

    oder die Einhaltung von Vereinbarungen zu erzwingen, wurde nicht

    ausreichend gewürdigt.

    Das Urteil verkennt die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden

    Interessenvertretung und zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des

    Mandanten. Die Beklagte hätte den Wunsch

    des Klägers nach Stellung einer Strafanzeige nicht pauschal ablehnen

    dürfen, sondern hätte

    diesen ernsthaft prüfen und nachvollziehbar begründen müssen. Die Ablehnung

    stellt daher eine anwaltliche Pflichtverletzung dar.

    4. Weigerung der Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten

    Das Gericht stellt fest, dass der Streitwert des Begehrens des Klägers die

    Zuständigkeit des

    Amtsgerichts überschritt und der Gesellschaftsvertrag eine

    Schiedsvereinbarung unter

    Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs enthielt. Eine Klage vor dem

    Amtsgericht wäre

    daher unzulässig gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger durch die

    Verweigerung einer

    solchen Klage Kosten erspart und damit keine Pflicht verletzt. Die Erhebung

    einer

    Schiedsklage sei der einzig mögliche Weg gewesen.

    Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger umfassend über die prozessualen

    und

    strategischen Möglichkeiten sowie die Risiken und Chancen der einzelnen

    Rechtswege

    aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche umfassende Beratung

    tatsächlich

    stattgefunden hat. Die bloße Übersendung einer vorbereiteten Klageschrift

    ohne fundierte

    rechtliche Einordnung und ohne Berücksichtigung der Wünsche und Interessen

    des Klägers

    genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mandatsführung.

    Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob eine Klage vor dem Amtsgericht

    zumindest teilweise

    zulässig oder im Wege einer Teilklage möglich gewesen wäre, um dem Kläger

    einen

    schnellen und effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Auch eine parallele

    strafrechtliche

    Verfolgung hätte in Betracht gezogen und mit dem Kläger erörtert werden

    müssen, da diese

    möglicherweise Druck auf die Schiedsbeklagte ausgeübt und eine

    außergerichtliche

    Einigung gefördert hätte.

    Das Urteil verkennt, dass der Kläger nicht nur an einer gerichtlichen

    Klärung, sondern vor allem an einer effektiven und schnellen Durchsetzung

    seiner Ansprüche interessiert war.

    Die Beklagte hat durch ihr Verhalten und die mangelnde Transparenz der

    Verfahrensalternativen die berechtigten Interessen des Klägers nicht

    ausreichend

    berücksichtigt.

    Das Urteil verkennt auch in dieser Hinsicht die anwaltlichen Pflichten zur

    umfassenden

    Interessenvertretung und zur transparenten Aufklärung des Mandanten über

    alle

    prozessualen Möglichkeiten. Die Beklagte hätte den Kläger nicht nur auf den

    Schiedsweg

    verweisen, sondern ihn umfassend über alle Alternativen beraten und in allen

    Verfahrensschritten aktiv unterstützen müssen.

    5. Keine mündliche Verhandlung

    Das Gericht stellt fest, dass im Schiedsverfahren mündliche

    Videoverhandlungen

    stattgefunden habe, u.a. eine am …. 2021, an der auch der Kläger

    teilgenommen hat.

    Das Schiedsgericht selbst hat darauf hingewiesen, dass eine weitere

    mündliche Verhandlung

    sinnvoll gewesen wäre. Die Beklagte hätte diese Möglichkeit im Interesse

    des Klägers aktiv

    verfolgen und einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die bloße

    Teilnahme an einer

    Videoverhandlung ersetzt nicht die Wahrnehmung aller prozessualen Chancen,

    insbesondere wenn das Gericht selbst eine weitere mündliche Erörterung für

    angezeigt hält.

    Die Beklagte hat es versäumt, dem Kläger die Gelegenheit zu verschaffen,

    seine bereits

    vorgetragenen Argumente in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu

    unterstreichen und

    zu präzisieren. Insbesondere hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf

    die Rückerstattung

    der unter Vorbehalt gezahlten Gelder zu dringen und die steuerrechtliche

    Definition von

    Gewinn zu erläutern bzw. ein Fachgutachten einzufordern. Die

    Nichtwahrnehmung dieser

    Möglichkeit hat die Erfolgsaussichten des Klägers geschwächt und die

    Durchsetzung seiner

    Mindestforderungen erschwert. Die Möglichkeit, durch eine weitere mündliche

    Verhandlung zumindest eine Klarstellung oder eine Minimalforderung

    durchzusetzen,

    wurde nicht ausreichend gewürdigt.

    Das Urteil verkennt die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden

    Interessenvertretung und

    zur Ausnutzung aller prozessualen Möglichkeiten. Die Beklagte hätte die

    Chance einer

    weiteren mündlichen Verhandlung aktiv nutzen und die Interessen des Klägers

    gezielt

    verfolgen müssen. Die unterlassene Antragstellung stellt eine

    Pflichtverletzung dar, die die

    Möglichkeit eines für den Kläger günstigeren Ausgangs eröffnet hätte.

    6. Falsche Erledigungserklärungen

    Im Rahmen der Erledigungserklärungen erfolgte außer einer PDF-Liste von

    E-Mail-Adressen keine Herausgabe, der von Seiten des Klägers wiederholt

    verlangten

    Firmennamen, Ansprechpartner und Telefonnummern durch die Schiedsbeklagte.

    Bis heute sind die Kontaktdaten der Gesellschaft dem Kläger unbekannt und

    wurden diesem obgleich des Verfahrensverlaufes durch die Schiedsbeklagte

    bewusst vorenthalten. Weitere Schritte

    wurden durch die Beklagte nicht eingeleitet. Die Erledigungserklärung

    erfolgte ohne

    Einverständnis des Klägers hinsichtlich des umfangreichen

    Auskunftsbegehrens. Zwar wurde der Kläger am …. 2022 über das geplante

    rechtsanwaltliche Vorgehen unterrichtet,

    ein Einverständnis mit diesem Vorgehen hat der Kläger jedoch nicht

    mitgeteilt. Wäre die Beklagte ihrer Pflicht nachgekommen und hätte keine

    unzutreffenden

    Erledigungserklärungen abgegeben, hätte der Schiedsrichter die rechtliche

    Situation,

    insbesondere das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, anders bewertet. In

    diesem Fall wäre dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen die

    Schiedsbeklagte zugesprochen worden,

    sodass der Antrag des Klägers Erfolg gehabt hätte. Dies hätte zwangsläufig

    zu einer

    abweichenden Kostenentscheidung des Schiedsgerichts geführt.

    Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger noch intensiver zur

    Konkretisierung anhalten oder

    selbst Nachforschungen anstellen müssen, statt sich auf fehlende Angaben zu

    berufen.

    Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist es dem Kläger daran

    gelegen, darauf

    hinzuweisen, dass mit dem negativen Schiedsspruch ein fundamentaler

    Rechtsfehler

    vorliegt, der vor dem Hintergrund der nachgewiesenen jahrelang im Vertrauen

    zugelassenen

    Übervorteilung, die mit dem versuchten Rausschmiss endete, ein „Victim

    Blaming“ zulässt.

    7. Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

    Die Beklagte war verpflichtet, den Sachverhalt und die Ansprüche des

    Klägers umfassend,

    rechtzeitig und substantiiert im Verfahren vorzutragen und die Einreichung

    sämtlicher

    relevanter Unterlagen zu koordinieren. Dies war offensichtlich nicht der

    Fall. Der Kläger hat von Anfang an auf regelmäßige Tätigkeiten, monatliche

    CON-WINS-Runden und

    vergebliche Bemühungen zur Unkostenerstattung hingewiesen.

    Beweis: Zusammenfassung des Klägers, Anlage K …

    Diese Informationen waren der Beklagten bekannt und hätten zwingend in den

    Parteivortrag

    und die Beweisführung integriert werden müssen. Die Beklagte hätte den

    Kläger gezielt auf

    die Notwendigkeit und Fristen zur Einreichung von Belegen hinweisen und die

    rechtzeitige

    Vorlage aktiv einfordern müssen.

    Die Beklagte hat dem Kläger sogar davon abgeraten, auf eigene Einkünfte und

    Unkosten

    hinzuweisen. Dies stellt eine strategische Fehlberatung dar, da diese

    Angaben für die Beurteilung der Gewinnverteilung und der wirtschaftlichen

    Lage der GbR von zentraler

    Bedeutung waren. Die Empfehlung, bestimmte Informationen nicht

    offenzulegen, hat die Position des Klägers im Verfahren geschwächt und die

    Durchsetzung berechtigter

    Ansprüche verhindert.

    Ergänzend wird die durch den Kläger die gegen die Schiedsbeklagte gestellte

    Strafanzeige

    als Anlage K … beigefügt, die das strafbare Verhalten der

    Schiedsbeklagten im

    Mediationsverfahren und hinsichtlich der Abhebungen vom Gesellschaftskonto

    beschreibt.

    Wäre diese Strafanzeige bereits vorher gestellt worden, wie vom Kläger von

    Anfang an beabsichtigt, wären die langwierigen und kostspieligen

    Folgeprozesse nicht notwendig

    gewesen.

    Die Beklagte hat die vom Kläger bereitgestellten Unterlagen und Anlagen

    nicht ausreichend

    aufbereitet und in das Verfahren eingeführt. Sie hätte die

    Schriftsatzfristen und die

    Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung dem Kläger klar kommunizieren und

    die Einreichung selbst aktiv steuern müssen. Die Verspätung bei der

    Einreichung von Belegen ist daher zumindest mitursächlich auf unzureichende

    anwaltliche Mandantenführung

    zurückzuführen.

    Das Urteil verkennt, dass die mangelhafte Integration der relevanten

    Sachverhalte, Einkünfte

    und Unkosten des Klägers sowie die fehlende Einbeziehung strafrechtlicher

    Aspekte

    unmittelbar dazu geführt haben, dass das Schiedsgericht den Sachverhalt

    fehlerhaft als

    unstreitig eingeordnet und Ansprüche des Klägers nicht anerkannt hat. Die

    fehlerhafte oder

    unvollständige anwaltliche Vertretung war somit kausal für den negativen

    Ausgang des Verfahrens und den entstandenen Schaden. Das Urteil verkennt

    die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden Interessenvertretung, zur

    rechtzeitigen und vollständigen Beweisführung

    sowie zur strategischen Prozessführung. Die Beklagte hätte die relevanten

    Sachverhalte,

    Einkünfte, Unkosten und die strafrechtlichen Vorgänge aktiv in das

    Verfahren einbringen, die Einreichung von Unterlagen steuern und den Kläger

    umfassend beraten müssen.

    III. Beruhen

    Die angefochtene Entscheidung beruht im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO auf einer

    Rechtsverletzung sowie auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung, die

    für das Urteil

    ursächlich waren.

    Das Erstgericht hat wesentliche anwaltliche Pflichtverletzungen der

    Beklagten

    unberücksichtigt gelassen bzw. falsch bewertet. Insbesondere wurde nicht

    ausreichend

    gewürdigt, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig und

    rechtzeitig vorgetragen,

    entscheidende Beweismittel und Unterlagen nicht oder verspätet eingebracht,

    prozessuale

    und strategische Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, den Kläger nicht

    umfassend und

    rechtzeitig beraten und relevante strafrechtliche sowie wirtschaftliche

    Aspekte nicht in das

    Verfahren eingeführt hat.

    Hätte das Landgericht diese Tatsachen angemessen berücksichtigt und

    bewertet, wäre der

    Klage stattgegeben worden. Die Voraussetzungen des § 513 Abs. 1 ZPO sind

    damit erfüllt.

    Das Urteil ist aufzuheben.

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    Strafanzeige des Herrn A
    g e g e n
    Frau B
    wegen: Verdachts des Betruges u.a.

    Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir unter Beifügung einer uns legitimierenden Vollmacht an, dass wir Herrn A vertreten.
    Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erstatten wir hiermit gegen die vorgenannte Frau B Strafanzeige, insbesondere wegen Verdachts des Betruges und der Unterschlagung und stellen Strafantrag unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt.
    Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Unser Mandant gründete am 01.01.2012 gemeinsam mit der Beschuldigten die GbR. Beweis: Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2012 in Kopie als Anlage 1 beigefügt
    Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Gewinnung von Kunden und die gemeinsame Beratung der Kunden. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages konnte jeder Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages waren beide Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages erfolgten Entnahmen aus dem gemeinsamen Bankkonto nur über Rechnungsstellung an die Gesellschaft. Für das Ausscheiden war in § 7 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und das Vermögen und alle Rechte der Gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen. In § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist ein Schiedsverfahren vereinbart worden. Eine schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte nicht. Mit Schreiben vom …. 2018 kündigte die Beschuldigte die Gesellschaft außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019. Beweis: Kündigungsschreiben vom …. 2018 in Kopie als Anlage 2 beigefügt. Mit anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom …. 2020 und vom …. 2020 wurde die Beschuldigte im Zuge ihres Ausscheidens aufgefordert, unter anderem sämtliche in ihrem Besitz befindlichen elektronischen und körperlichen Unterlagen der Gesellschaft an unseren Mandanten herauszugeben. Wörtlich wurde sie wie folgt aufgefordert: ,,Folgende Unterlagen der Gesellschaft sind vollständig herauszugeben: • Vollständige Buchhaltungsunterlagen ab 2012 • Steuererklärungen und Steuerbescheide ab 2012 • Dokumente zu finanziellen Transaktionen inklusive zugehörigem Schriftverkehr • Sämtliche Verträge der Gesellschaft • Alle Schriften, Dateien und elektronische Aufzeichnungen einschließlich der E- Mails der Gesellschaft • Jegliche Protokolle und Vereinbarungen der Gesellschafter • Kundenkartei der Gesellschaft • Mitteilung über nicht aktenkundig gemachte Vorgänge, wie geplante Geschäfte und Ver-tragsverhandlungen“ Durch die Kündigung der Beschuldigten ist diese in rechtlicher Hinsicht als vorletzte Gesellschafterin der GbR aus dieser ausgeschieden. Somit ist das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter, d.h. unseren Mandanten, übergegangen. Die Beschuldigte war daher nicht mehr befugt, im Namen der Gesellschaft aufzutreten und über Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Dementsprechend hat unser Mandant der zuständigen Mitarbeiterin der Hausbank der Gesellschaft seinerzeit mitgeteilt, dass die Beschuldigte aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und das Bankkonto nunmehr allein von ihm gehalten werde. Man sicherte ihm fernmündlich zu, dass das Konto mit einem Bestand von über 6000 € gesperrt werde und auf diese Zusage hat sich unser Mandant seinerzeit verlassen. Dennoch gelang es der Beschuldigten, am 20.01.2020 eigenmächtig ohne Zustimmung unseres Mandanten 6.170,00 € von dessen Geschäftskonto auf ihr Privatkonto zu überweisen und hat damit das Geschäftskonto bis auf einen Restbetrag von € 2,15 (!) vollständig „leergeräumt“. Dies ist unstreitig und wurde von der Beschuldigten auch eingeräumt. Beweis: Kontoauszug vom 03.02.2020 in Kopie als Anlage 3 beigefügt. Die Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt weder einen Anspruch auf die Zahlung, noch war sie befugt, eine Überweisung von dem Konto unseres Mandanten an sich zu veranlassen. Sie hatte somit den Betrag in voller Höhe zurück zu überweisen, was sie jedoch trotz Aufforderung unterließ. Das Geld war auch erforderlich, um den buchhalterischen und steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nachkommen zu können, denn ohne das eigentlich vorhandene Guthaben konnte unser Mandant seinerzeit die Buchhaltung und die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen nicht bearbeiten lassen, da die finanziellen Mittel dafür fehlten. Nach fruchtloser außergerichtlicher Korrespondenz und vergeblicher Durchführung eines Mediationsverfahrens hat unser Mandant sodann beim zuständigen Schiedsgericht eine Schiedsklage eingereicht, die wir in Kopie als Anlage 4 beifügen. Die Schiedsklage stützt sich auf die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien in § 10 (3) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft. Mit der Schiedsklage hat unser Mandant die Rückzahlung des von der Beschuldigten zu Unrecht abgehobenen Betrages von € 6.170,00 sowie weiterer € 17.728,58 als seine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft für die Jahre 2017 bis einschließlich 2019 verlangt. Ferner hat er im Rahmen des Schiedsverfahrens die Herausgabe verschiedener Unterlagen der Gesellschaft verlangt. Mit Widerklage vom …. 2022 Anlage 5 hat die Beschuldigte, ausgehend von einem angeblich eigenen Gewinnanteil in Höhe von € 7.049,73 für 2019, über den von ihr entnommenen Betrag in Höhe von € 6.170,00 hinaus die Zahlung von weiteren € 879,73 verlangt. Das Schiedsverfahren wurde nach der Schiedsgerichtsordnung 2018 der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Bonn, Deutschland („DIS“) geführt und endete mit einem Endschiedsspruch vom …. 2022, den wir in Kopie als Anlage 6 beifügen und dessen Tenor wie folgt lautet: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage der Schiedsbeklagten wird der Schiedskläger verurteilt, an die Schiedsbeklagte EUR 879,73 (in Worten: achthundertneunundsiebzig Euro und dreiundsiebzig Eurocent) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Schiedshängigkeit zu zahlen. 3. Der Schiedskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Schiedskläger wird verurteilt, an die Schiedsbeklagte EUR 33.768,50 (in Worten: Euro dreiunddreißigtausendsiebenhundertachtundsechzig und fünfzig Eurocent) zur Erstattung der der Schiedsbeklagten entstandenen Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen. Der negative Ausgang des Schiedsverfahrens für unseren Mandanten beruht nach unserer Auffassung zum Teil auf einem unrichtigen Sachvortrag der Beschuldigten im Schiedsverfahren, der unter dem Gesichtspunkt des Prozessbetruges beziehungsweise jedenfalls versuchten Prozessbetruges zu würdigen ist sowie zum anderen auf einer fehlerhafte Prozessführung durch die dortigen Prozessbevollmächtigten unseres Mandanten, die zwischenzeitlich Gegenstand eines Regressverfahrens ist. Bewusst wahrheitswidrig hat die Beschuldigte im Schiedsverfahren unter anderem auf Seite 3 der Widerklage vom …. 2022 wörtlich Folgendes vortragen lassen (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „In dieser Hinsicht steht unstreitig fest, dass beide Parteien von Anfang an davon ausgegangen sind, dass es bei der fraglichen Erklärung der Beklagten der Sache um einen Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft ging; anders wäre es auch nicht zu erklären, dass der Kläger seinerzeit zeitnah Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg erhoben hat, um dort geltend zu machen, dass die Beklagte die Gründe für seine Kündigung zum 31.12.2018 rechtfertigen solle und zu beweisen habe sowie um weiter auf der Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu bestehen. Damit können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass zwischen beiden Parteien seinerzeit die vollständig übereinstimmende Auffassung bestanden hat, dass die fraglichen Erklärungen der Beklagten der Sache nach auf einen Ausschluss des Klägers dieses Verfahrens aus der Gesellschaft aus wichtigem Grunde gerichtet waren.“ Diese Behauptungen der Beschuldigten sind schlichtweg falsch und wahrheitswidrig, denn zu keinem Zeitpunkt hat es ein derartiges Einvernehmen zwischen den Parteien gegeben, wie auch der gesamte Verlauf des Schiedsverfahrens zeigt und durch die Ausführungen des Schiedsgerichts in den Randnummern 90 ff. des Endschiedsspruchs dokumentiert und bestätigt worden ist, wonach die Gesellschaft entgegen den Behauptungen der Beschuldigten durch ihre Kündigung zum 31.12.2019 beendet worden ist und in Randnummer 94 des Endschiedsspruchs hat das Schiedsgericht zutreffend wörtlich Folgendes ausgeführt: „Gemäß der Regelung in § 7 (1) des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 723 BGB ist die Gesellschaft durch die Kündigung der Schiedsbeklagten folglich zum 31.12.2019 aufgelöst worden und sind das Vermögen und alle Rechte der Gesellschaft auf den Schiedskläger als letztem verbleibenden Gesellschafter übergegangen.“ Den unzutreffenden Sachvortrag der Beschuldigten bitten wir entsprechend strafrechtlich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des versuchten Prozessbetruges zu würdigen. Damit erweist sich auch die ohne Zustimmung unseres Mandanten von der Beschuldigten veranlasste Überweisung vom Konto der Gesellschaft auf ihr Privatkonto in Höhe von € 6.170 (die ,,Entnahme 2020″) als rechtswidrig und ist u.E. strafrechtlich als Unterschlagung zu würdigen. Daran ändert auch nichts das später vom Schiedsgericht anerkannte Recht der Beschuldigten zur Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs unseres Mandanten mit einer Gegenforderung aus einem positiven Kapitalkontensaldo in Höhe von EUR 7.049,73 (vgl. Rn. 119 des Endschiedsspruchs). Denn ungeachtet des Umstands, dass diese Rechtsauffassung des Schiedsgerichts u.E. rechtsfehlerhaft – wenn auch nicht mehr anfechtbar – ist, ist diese vermeintliche Gegenforderung der Beschuldigten frühestens nach Vorlage einer „Korrigierten Gewinnermittlung 2019″ vom 18.03.2020 und damit nach der rechtswidrigen Entnahme der Beschuldigten entstanden. Ferner hat die Beschuldigte auf den Seiten 4 ff. der Widerklage nach Auffassung unseres Mandanten teilweise wahrheitswidrig unter anderem Folgendes vortragen lassen (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „Die unstreitig erfolgte Herausgabe sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft in drei Leitzzrdnern mit einem Umfang von mehreren Hundert Seiten am …. 2020, 09:00 Uhr, ist allein auf der Basis der im Rahmen der Mediation getroffenen Vereinbarungen ohne jedwedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage sowie ohne jedwede Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und hat allein dem Zweck gedient, gerade die Durchführung des von dem Kläger seinerzeit bereits mit Schriftsatz vom …. 2020 eingeleiteten – außerordentlich kostenträchtigen – Schiedsverfahrens zu vermeiden.
    „…. Die Tatsache, dass dem Kläger sämtliche Gesellschaftsunterlagen übergeben worden sind, war bereits Gegenstand eingehender Erörterungen vor dem Schiedsgericht, welches überdies beide Parteien dazu persönlich angehört hat. Die Beklagte dieses Verfahrens kann sich an dieser Stelle darauf beschränken, nochmals zu versichern, dass ihr keinerlei Unterlagen der Gesellschaft mehr vorliegen. Erst recht stehen dem Kläger derartige Unterlagen nicht für die Zeit nach dem 31.12.2018, jedenfalls aber nach dem 31.12.2019 zu. ….. Vor diesem Hintergrund dürfte dem Kläger für sein Begehren, die Beklagte zur Herausgabe zahlreicher nicht vorhandener Gegenstände zu verurteilen, bereits das Rechtschutzbedürfnis fehlen. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass ihm in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche in Höhe eines Betrages von „mindestens“ EUR 500,00 zustehen könnten, muss auch diese – überdies unsubstantiierte – Behauptung nachdrücklich bestritten werden; Unterlagen der Gesellschaft, welche zu keinem Zeitpunkt existiert haben, können keineswegs mit einem solchen Betrag bewertet werden.“
    Insoweit hat das Schiedsgericht in Randnummer 67 des Endschiedsspruchs unter anderem Folgendes ausgeführt: „Zum Herausgabeanspruch des Schiedsklägers trägt die Schiedsbeklagte vor, dass sie die ihr noch vorliegenden Geschäftsunterlagen der früheren Gesellschaft im Umfang von 3 Ordnern am …. 2020 dem früheren Prozessbevollmächtigten des Schiedsklägers übergeben habe, so dass sich diese nicht mehr in ihrem Besitz befänden. Weitere Unterlagen der Gesellschaft lägen der Schiedsbeklagten nicht vor. Sämtliche E-Mails seien nach etwa 2 Jahren gelöscht worden. Zudem verweist die Schiedsbeklagte auf die mit E-Mail vom …. 2021 und vom …. 2021 an den Schiedskläger übersandte Kundenliste.“ In Randnummer 100 des Endschiedsspruchs hat das Schiedsgericht dann – unseres Erachtens allerdings rechtsfehlerhaft – unter anderem Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich der verbleibenden Unterlagen und Gegenstände aus dem Antrag zu 1 • ,,Schriftverkehr für die Jahre 2012 – 2020 zu den finanziellen Transaktionen einschließlich Bargeschäfte und Kassenbuchführung“ (Spiegelstrich 1 innerhalb des Antrags zu 1) • ,,Teilnahmelisten der einzelnen monatlichen Runden mit zugehörigem Datum“ (Spiegelstrich 5 innerhalb des Antrags zu 1) und • ,,Roll-Up-Banner der CON-WINS GbR“ (Spiegelstrich 6 innerhalb des Antrags zu 1) hat zunächst der Schiedskläger schon nicht schlüssig dargetan, dass sich diese überhaupt im Besitz der Schiedsbeklagten befinden. Es handelt sich insofern um eine reine Vermutung.“ Darüber hinaus hat das Schiedsgericht in Randnummer 101 f. unter anderem Folgendes ausgeführt: „Zudem hat die Schiedsbeklagte in der fernmündlichen Erörterung des Schiedsgerichts mit den Parteien und den Parteivertretern am …. 2022 zur Überzeugung des Schiedsgerichts glaubhaft versichert, dass ihr diese Unterlagen und Gegenstände nicht bzw. nicht mehr vorlägen. Zudem hat die Schiedsbeklagte das beschädigte Roll-Up Banner unstreitig entsorgt. Somit ist der Schiedsbeklagten die Herausgabe dieser Gegenstände unmöglich. Ein Anspruch des Schiedsklägers hierauf wäre folglich gemäß§ 275 (1) BGB ausgeschlossen. Dieser würde zudem nicht Schriftverkehr das Jahr 2020 betreffend umschließen können, da die Gesellschaft zum 31.12.2019 aufgelöst wurde und es somit keinen Schriftverkehr der Gesellschaft für das Jahr 2020 geben kann.“ Die vorstehend zitierten prozessualen Behauptungen der Beschuldigten sind wahrheitswidrig, da sie zum einen nicht sämtliche Unterlagen und Gegenstände an unseren Mandanten herausgegeben hat und es im Übrigen nach Auffassung unseres Mandanten auch nicht richtig ist und auch nicht richtig sein kann, dass sie angeblich die ursprünglich in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Gegenstände nicht mehr in Besitz habe und sämtliche E-Mails von ihr nach etwa zwei Jahren gelöscht worden seien. Die gegenteiligen Ausführungen des Schiedsgerichts sind u.E. grob fehlerhaft und beruhen im Übrigen auf den nach Auffassung unseres Mandanten unwahren Prozessbehauptungen der Beschuldigten. Zum einen stellte es keinesfalls eine reine Vermutung dar, wenn unser Mandant als Schiedskläger hat vortragen lassen, dass die Beschuldigte (Schiedsbeklagte) in Besitz der eingeklagten Gegenstände und Unterlagen war bzw. ist. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Beschuldigte seit 2012 unbestritten sämtliche Korrespondenz der Gesellschaft einschließlich des Email-Verkehrs geführt hat, darüber hinaus sämtliche Rechnungen gegenüber den Kunden erstellt und auch die gesamte Buchhaltung vorbereitet bzw. in Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro erstellt hat und unser Mandant – wie ausgeführt – jahrelang auf die Redlichkeit der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vertraut hat. Schließlich hat die Beschuldigte unserem Mandanten unstreitig während des Schiedsverfahrens am …. 2020 diverse Firmenunterlagen in Form von drei Ordnern – die allerdings nicht die zusätzlich eingeklagten Unterlagen enthielten – übergeben und mit Schriftsatz vom …. 2021 die „korrigierte Gewinnermittlung 2019“ als Anlage B 2 zur Verfahrensakte eingereicht (vgl. Rd.Nr. 20 des Endschiedsspruchs), was ebenfalls belegt, dass allein die Beschuldigte im Innenverhältnis die Geschäfte der gemeinsamen Gesellschaft geführt hat und damit auch allein im Besitz sämtlicher geschäftsrelevanter Unterlagen und sonstiger Gegenstände war. Ferner hat sie mit Email vom …. 2021 an die Parteivertreter und das Schiedsgericht eine Liste der Kontaktdaten der früheren Kunden der Gesellschaft im PDF-Format übermittelt (vgl. Rd.Nr.: 27), die unser Mandant bisher nicht in Besitz hatte und die er von ihr zusätzlich zu einer bis heute nicht gelieferten entsprechenden Excel-Tabelle angefordert hatte, die sie ebenfalls unstreitig im Besitz hatte und hat. Dass die Beschuldigte auch im Besitz sämtlicher Email-Korrespondenz der Gesellschaft war, ergibt sich allein daraus, dass sie in dem Schiedsverfahren – nach Auffassung unseres Mandanten wahrheitswidrig – hat behaupten lassen, sie habe die Emails jeweils nach zwei Jahren gelöscht. Dies ist allein deshalb unglaubwürdig, weil die Beschuldigte bis zuletzt, d.h. bis Ende 2019, die Geschäfte der Gesellschaft geführt hat und es weder im Innenverhältnis zu unserem Mandanten noch gewerberechtlich gestattet war und ist, die entsprechenden Firmendokumente vor Ablauf von 10 Jahren zu löschen. Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht die Anforderungen an unseren Mandanten völlig überzogen, wenn es diese unstreitigen Sachverhalte für einen schlüssigen Sachvortrag dahingehend, dass sich diese Unterlagen überhaupt im Besitz der Beschuldigte befunden haben, nicht hat ausreichen lassen. Zu den wichtigen Unterlagen für beide Parteien gehörten und gehören auch die von unserem Mandanten herausverlangten Teilnahmelisten der einzelnen monatlichen Gesprächsrunden mit zugehörigem Datum, die die Beschuldigte ihm bis zuletzt vorenthalten und schließlich behauptet hat, sie habe derartige Unterlagen nicht. Insoweit war und ist insbesondere die namentliche Angabe der Teilnehmer der einzelnen CON-WINS-Runden für unseren Mandanten von Bedeutung, weil er mit diesen weitere Umsätze hätte generieren können. Es gab bei jeder einzelnen GesprächsRunde (1 x im Monat) eine Liste der jeweils teilnehmenden Kunden, wobei diese Runden entweder bei der Beschuldigten oder bei unserem Mandanten stattgefunden haben. Insoweit ist es völlig unplausibel, dass diese Teilnehmerlisten nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen, die für unseren Mandanten von großer Bedeutung waren und sind und mit denen auch die Beschuldigte weitergearbeitet hat, um die Kundenkontakte zu intensivieren und Aufträge zu erhalten. Welche Bedeutung diese monatlichen Runden für die Beschuldigte hatten, zeigt sich beispielhaft anhand zweier Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass zu den einzelnen Veranstaltungen jeweils erheblich mehr als 1.000 Empfänger angeschrieben und eingeladen worden sind. Auch dies wurde allein von der Beschuldigten veranlasst, was ebenfalls aufzeigt, dass allein diese in Besitz sämtlicher Firmenunterlagen war und nach Auffassung unseres Mandanten wohl immer noch ist. Erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters erscheinen im Übrigen angebracht in Anbetracht der Ausführungen unter Randnummer 101 des Endschiedsspruchs, die Beschuldigte habe in der fernmündlichen Erörterung des Schiedsgerichts mit den Parteien und den Parteivertretern am …. 2022 zur Überzeugung des Schiedsgerichts glaubhaft versichert, dass ihr diese Unterlagen und Gegenstände nicht bzw. nicht mehr vorlägen. Diese subjektive Einschätzung des Schiedsrichters beruht auf keinerlei objektiv überprüfbaren Tatsachen und ist nach Auffassung unseres Mandanten durch den offenbar rein persönlichen Eindruck des Schiedsrichters von der Beschuldigten geprägt unter Außer-Acht-Lassung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte, die ein Indiz dafür darstellen, dass die Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang schlichtweg die Unwahrheit geäußert hat. Auch die eingereichten Anlagen 6 und 7 hatte unser Mandant zuvor nicht im Besitz, sondern sind ihm erst anlässlich der Übergabe der sonstigen Firmenunterlagen seitens der Beschuldigten ausgehändigt worden, so dass kein einziger Grund dafür ersichtlich ist, dass sich nicht auch die übrigen herausverlangten Gegenstände im Besitz der Beschuldigten befinden und keinesfalls von dieser vernichtet worden sind. Dies gilt auch und insbesondere für ein elektronisches Buchhaltungsmodul wie auch ein Modul DATEV für die Buchhaltung, die die Beschuldigte seinerzeit offenbar für die gemeinsame Firma erworben und für die Erstellung der Buchhaltung genutzt hat, wobei sie die Kosten in den einzelnen Kalenderjahren jeweils der GbR in Rechnung gestellt hat. Dies hat unser Mandant erst später anlässlich der Einsichtnahme in die ihm von der Beschuldigten überlassenen Unterlagen in Papierform festgestellt. Insoweit überreichen wir als Anlagenkonvolut 9 Kopien der einzelnen Rechnungen der Beschuldigten an die GbR betreffend das Buchhaltungsmodul für die Firma sowie das Modul DATEV für die Buchhaltung. Diese Module hatte und hat die Beschuldigte daher ebenfalls in ihrem Besitz und hat diese im Rahmen des Herausgabeverlangens nicht an unseren Mandanten den Schiedskläger herausgegeben, sondern stets behauptet, sie sei nicht im Besitz weiterer Firmenunterlagen und/oder -gegenstände, was auch und insbesondere hinsichtlich der erwähnten Module schlichtweg wahrheitswidrig ist. Diese werden seitens der Schiedsbeklagten möglicherrweise auch aktuell noch weiter benutzt, obwohl sie von der gemeinsamen Firma erworben und finanziert worden sind und obwohl allein unser Mandant als alleiniger Firmeninhaber ein Recht an diesen Modulen hat. Auch insoweit erweist sich die Einschätzung des Schiedsrichters, die Beschuldigte habe glaubhaft versichert, dass ihr die Firmenunterlagen und -gegenstände nicht bzw. nicht mehr vorlägen, als unzutreffend und in keiner Weise vertretbar. Aus den vorstehend genannten Gründen hätte die Herausgabeklage keinesfalls abgewiesen werden dürfen und insbesondere hätte der Beschuldigten – wie beantragt – eine Frist zur Herausgabe gesetzt werden müssen, verbunden mit der Verurteilung zur Leistung eines Schadensersatzes für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Insoweit hat unser Mandant zur Begründung seines Antrags auf Seite 4 f. des Schriftsatzes vom … 2022 u.a. folgendes vorgetragen (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „Die Beklagte hat erklärt, dass ihr die geforderten Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorliegen. Dabei hat sie unter anderem vorgetragen, dass sie die Emails nach 2 Jahren gelöscht habe. Der Herausgabeanspruch wurde bereits unstreitig mit Schreiben vom 22.01.2020 gegen die Beklagte geltend gemacht. Das bedeutet, dass die Beklagte entweder vorsätzlich in ihrem Besitz befindliche Unterlagen nach dem 22.01.2020 gelöscht hat, oder aber sie hat bereits sämtliche Unterlagen gelöscht, obwohl sie noch im Besitz der Domain, der Zugangsdaten zum Provider und der Emailadressen war. Da dies aus Sicht des Klägers nicht plausibel ist, wird somit bestritten, dass die Unterlagen sämtlich gelöscht wurden. Zudem wird bestritten, dass sämtliche Emails „nach etwa zwei Jahren“ gelöscht wurden. Zum einen besteht auch bezüglich geschäftlichen Emails eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, zum anderen waren zum 22.01.2020 zumindest für Emails der Jahre 2019 und 2018 keine zwei Jahre vergangen. Für den Fall, dass die Unterlagen aber tatsächlich nicht herausgegeben werden können, weil sie (vorsätzlich) vernichtet wurden, hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz. Maßgebliche Bezugsgröße für den Schadensersatz ist dabei der Wiederbeschaffungswert. Da hier kein definierter Wert der Unterlagen angesetzt werden kann, sind objektive Maßstäbe zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1966, 1454, 1455). Der Wert der Unterlagen ist schwer bezifferbar. Allerdings wurde der Kläger durch das Vorenthalten der Unterlagen bezüglich der Kunden der GbR daran gehindert, mit den Kunden eigene Verträge abzuschließen, den Kunden Angebote zu machen und den Kundenkontakt zu pflegen. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung von sich ausgesagt, dass die Kunden nach einem Gespräch mit ihr nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten wollten. Das wird zunächst bestritten. Sollte es aber der Wahrheit entsprechen, stellt sich die Frage, ob die Beklagte den Kläger und damaligen Geschäftspartner um potentielle Kunden beraubt hat. Die Unterlagen haben somit nicht bloß einen ideellen Wert, sondern einen wirtschaftlichen. Der Kläger muss die Möglichkeit erhalten, einen potentiellen Gewinn bzw. Schadensersatz errechnen zu können, aber auch die Möglichkeit erhalten, die gemeinsamen bzw. seine selbst akquirierten Kontakte zu kontaktieren. Der Kläger setzt mit entsprechenden Kunden Beträge in Höhe von 2.250 € um. Beweis: Auftragsbestätigung vom …. 2021 gem. Anlage K 12 ….Vor diesem Hintergrund ist der Betrag von 500 € noch sehr gering bemessen und stellt vor diesem Hintergrund auch nur einen Mindestbetrag dar. In Bezug auf die Erweiterung für das Jahr 2020 wird mitgeteilt, dass die Beklagte unter dem Namen der GbR weiterhin tätig war. Sie hatte unstreitig die Zugangsdaten zum Provider, der Domain und den Emails. Aus diesem Grund wurde der Klageantrag für das Jahr 2020 erweitert.“ Insbesondere aufgrund dieses unwahren Sachvortrags der Beschuldigten hat das Schiedsgericht dann auch die Herausgabeklage unseres Mandanten abgewiesen, was bei wahrheitsgemäßem Sachvortrag der Beschuldigten nicht der Fall gewesen wäre. Auch vor diesem Hintergrund bitten wir das prozessuale Verhalten der Beschuldigten strafrechtlich zu würdigen. Beruhend auf einer fehlerhaften Vorgehensweise des Schiedsgerichts, aber auch und insbesondere aufgrund eines wiederum bewusst falschen Sachvortrags der Beschuldigten hat das Schiedsgericht in Randnummer 54 des Endschiedsspruchs unter anderem Folgendes ausgeführt (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „Laut dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Schiedsbeklagten erbrachte der Schiedskläger in der Zeit zwischen 2017 und 2019 keine Beratungsleistungen gegenüber Kunden für die Gesellschaft und kam mit Ausnahme einer Einzahlung von EUR 800 auch nicht für Kosten der Gesellschaft auf. Die Einnahmen der Gesellschaft in diesem Zeitraum beruhten allein auf Beratungsleistungen der Schiedsbeklagten.“ Ferner hat das Schiedsgericht in Randnummer 73 unter Bezugnahme auf den Sachvortrag der Beschuldigten unter anderem Folgendes ausgeführt: „Die Schiedsbeklagte verweist auf die nach ihrer Ansicht im Gesellschaftsvertrag „in allen Einzelheiten geregelt[e]“ ,,Frage der Verteilung der von den Gesellaschaftern erwirtschafteten Überschüsse“. Sie ist der Auffassung, dass dem Schiedskläger danach keine Ansprüche auf weitere Gewinnbeteiligung an den nach dem 31.12.2016 erwirtschafteten Überschuss zustünde, da er in der Zeit zwischen 2017 und 2019 unstreitig keinerlei Leistungen für die Gesellschaft erbracht habe und nicht für die von ihm anteilig zu tragenden Kosten aufgekommen sei.“ Diese Behauptungen der Beschuldigten sind ebenfalls unzutreffend, d.h. tatsächlich ist die Behauptung, dass unser Mandant in der Zeit zwischen 2017 und 2019 keinerlei Beratungsleistung gegenüber Kunden der Gesellschaft erbracht habe, ebenso falsch wie die Behauptung des Schiedsgerichts, die gegenteilige Behauptung der Beschuldigten sei zwischen den Parteien unstreitig. Richtig ist vielmehr, dass unser Mandant in einem mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom …. 2022 eingereichten Anlagenkonvolut K 16 die Weigerung der Beschuldigten moniert hatte, bei einer nicht bezahlten Rechnung aus 2017, die allein auf der Tätigkeit unseres Mandanten beruhte, eine Erinnerung bzw. sogar Mahnung an den Rechnungsempfänger zu senden, und zwar offenbar in der Hoffnung, unserem Mandanten Untätigkeit unterstellen zu können. Insoweit überreichen wir als Anlage 10 auszugsweise die damalige Stellungnahme unseres Mandanten „Reaktion auf Klagerwiderung“, bestehend aus vier Seiten und verweisen insbesondere auf die Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 2, die wie folgt lauten: „Wie der Internetauftritt von B Anfang des Jahres 2020 belegt, hatte sie kein Interesse mehr an meiner Mitwirkung, sondern wollte sich mit ihrem neuen Partner dem … widmen. Offensichtlich hat sie seit meinem Einsichtnahmeverlangen in ihre Buchhaltung meine Ausgrenzung systematisch vorbereitet. Da ich ohnehin schon vorher von ihr keine Beratungsaufträge vermittelt bekommen hatte, fiel mir gar nicht auf, dass mir gegenüber bekundetes Firmeninteresse anlässlich der monatlich angebotenen Runden mehrfach ins Leere gelaufen waren. Indem sie derartige Einsätze verhinderte, hoffte sie offenbar, mir Untätigkeit unterstellen zu können. Dazu passt ihre Weigerung, bei der durch den Verlag nichtbezahlten Rechnung eine Erinnerung bzw. sogar Mahnung zu senden (siehe Anlage „Belege“).“ Ferner fügen wir als Anlage 11 die Kopie einer weiteren Seite aus dem Anlagenkonvolut K 16 bei, aus der sich ergibt, dass unser Mandant im Jahre 2017 eine Vortragstätigkeit erbracht hatte, die betreffende Rechnung aber bis zum Mai 2018 nicht beglichen worden war und die Beschuldigte, die das gesamte Rechnungswesen kontrollierte, dies auch nicht angemahnt hatte. Die Rechnung selbst, die über einen Rechnungsbetrag von € 178,50 lautet, hatte die Beschuldigte selbst dem Schiedsgericht im Rahmen des Anlagenkonvoluts B 15 übermittelt, die wir in Kopie als Anlage 12 beifügen, gleichzeitig aber – wie aus den Ausführungen des Schiedsgerichts folgt – wahrheitswidrig behauptet, unser Mandant habe in der Zeit zwischen 2017 und 2019 keine Beratungsleistungen mehr gegenüber Kunden der Gesellschaft erbracht. Entgegen diesem fehlerhaften Sachvortrag wurde diese Rechnung dann später doch beglichen, wie aus dem in Kopie als Anlage 13 beigefügten Kontoauszug folgt. Tatsächlich hat unser Mandant seine einzelnen Aktivitäten im Schiedsgerichtsverfahren wie ausgeführt im Rahmen des von ihm eingereichten Anlagenkonvoluts K 16 geschildert, das wir nunmehr als Anlagenkonvolut 14 beifügen, wozu auch die von uns bereits eingereichten Anlagen 9 und 10 gehören.
    Mit diesen Ausführungen korrespondiert dann die bereits als Anlage 11 eingereichte Rechnung der Firma vom 20.10.2017 über € 178,50. Insoweit war und ist die Behauptung der Beschuldigten, dass unser Mandant angeblich zwischen 2017 und 2019 keinerlei Leistungen für die damalige gemeinsame Gesellschaft erbracht hat, wahrheitswidrig und auch in keiner Weise unstreitig. Auch das vorstehend geschilderte Verhalten der Beschuldigten bitten wir entsprechend strafrechtlich zu würdigen. Das unseren Mandanten schädigende Verhalten der Beschuldigten setzte sich im Übrigen auch nach Beendigung der gemeinsamen Gesellschaft fort, denn gemäß Schreiben des Finanzamtes vom 25.05.2022 Anlage 15 musste unser Mandant erfahren, dass die Beschuldigte sich offenbar erdreistet hatte, unter der bisherigen gemeinsamen Steuernummer auch ab 01.01.2020 mit der von ihr gegründeten neuen Firma tätig zu werden, so dass unserem Mandanten für Vorgänge, mit denen er überhaupt nichts zu tun hatte, vom Finanzamt ein Zwangsgeldverfahren angedroht wurde. Mit Schreiben vom 29.08.2022 Anlage 16 haben wir sodann für unseren Mandanten gegen die Androhung des Zwangsgeldes Einspruch eingelegt und den Sachverhalt richtiggestellt. Mit Schreiben vom 14.09.2022 Anlage 17 hat das Finanzamt sodann erklärt, dass sich die Zwangsgeldandrohung und somit auch der Einspruch unseres Mandanten erledigt hätten. Auch dieses Verhalten der Beschuldigten bitten wir strafrechtlich zu würdigen. Im Übrigen sehen wir aus Kapazitätsgründen derzeit davon ab, sämtliche Aktenbestandteile des Schiedsverfahrens zu übersenden und regen eine Beiziehung der Akte des Schiedsverfahrens an. Lediglich der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass wir für unseren Mandanten versucht hatten, die materielle Unrichtigkeit des Endschiedsspruchs im Vollstreckungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu beseitigen und eine Aufhebung des Endschiedsspruchs beantragt haben. Aufgrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens und der nur eingeschränkten Überprüfung der Rechtsmäßigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß §§ 1059 f. ZPO war dieser Antrag jedoch erfolglos, so dass der Endschiedsspruch durch Beschluss des Oberlandesgerichts für vollstreckbar erklärt wurde mit der Begründung, dass keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliege. Wörtlich heißt es in dem Beschluss u.a.: „Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner keinen im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO aufhebungsrelevanten Verfahrensfehler vorgebracht, insbesondere ist er nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden. Der Antragsgegner übersieht bei seinen Ausführungen insbesondere zu einer vom Schiedsspruch abweichenden Berechnung des Gewinns, dass eine Überprüfung eines Schiedsspruchs im Rahmen dieses Verfahrens weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt ist, eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruches also gerade nicht stattfindet (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl., ZPO § 1059 Rd. 8 m.w.N.; Zöller-Geimer, ZPO 34. Aufl., § 1059 Rd. 74 ff.).“ Ungeachtet dessen besteht aufgrund des vorstehend vorgetragenen Sachverhalts gegen die Beschuldigte der dringende Tatverdacht eines Betruges bzw. versuchten Betruges sowie einer Unterschlagung im Hinblick auf das zu Unrecht abgehobene Geld vom Geschäftskonto unseres Mandanten. Wir bitten nach allem um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte und Mitteilung des Aktenzeichens. Sollte die Staatsanwaltschaft weitere Informationen und/oder Unterlagen benötigen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Ergänzend steht selbstverständlich unser Mandant jederzeit als Zeuge für den vorstehend geschilderten Sachverhalt zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt (elektronisch signiert) Anlagen

  • Strafanzeigen zwecklos?

    Strafanzeige

    des Herrn X

    g e g e n

    1. Frau Y

    2. Frau Z

    wegen: Verdachts des Betruges bzw. des versuchten Betruges u.a.

    Rechtsanwälte

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir unter Beifügung einer uns legitimierenden Vollmacht an, dass wir Herrn X vertreten.

    Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erstatten wir hiermit gegen die vorgenannten Damen 

    Strafanzeige,

    insbesondere wegen Verdachts des Betruges bzw. Verdachts der Beihilfe zum Betrug und stellen vorsorglich

    Strafantrag

    unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt.

    Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Unser Mandant hat promoviert und war als Wissenschaftlicher Assistent beschäftigt.

    Er beantragte die Zulassung zur Habilitation mit einer Habilitationsschrift und fügte sieben publizierte wissenschaftliche Arbeiten sowie zwei unveröffentlichte Arbeiten bei. Nach Zulassung unseres Mandanten zur Habilitation beschloss der aus sieben Mitgliedern bestehende Habilitationsausschuss, drei externe Gutachten einzuholen, die sich jeweils mit den biochemischen, psychiatrischen und wissenschaftstheoretischen Aspekten der von unserem Mandanten vorgelegten Schrift befassen sollten.

    Die Gutachten ergaben unterschiedliche Bewertungen. Der Gutachter, der vor allem den biochemischen Teil prüfen sollte, kam zu dem Ergebnis, die Habilitationsschrift könne mit großen Einschränkungen zur Annahme empfohlen werden, wobei er die von unserem Mandanten zu beseitigenden Kritikpunkte in einer Anlage auflistete. Der psychiatrische Gutachter gelangte zur Einschätzung, dass unser Mandant zumindest momentan noch nicht in der Lage sei, den Stoff überzeugend zu bewältigen. Dabei setzte sich der Gutachter mit der Habilitationsschrift unseres Mandanten lediglich auf etwas mehr als einer drittel Seite seiner Stellungnahme auseinander, wobei er sich insbesondere gegen die „pauschale“ Kritik unseres Mandanten an der biologisch-psychiatrischen Forschung der vergangenen Jahrzehnte wandte. Der dritte Gutachter, der primär die wissenschaftstheoretischen Aspekte zu beurteilen hatte, kam „ohne jeden Vorbehalt“ zu der Empfehlung, die Arbeit unseres Mandanten als Habilitationsleistung anzuerkennen.

    Im Ergebnis wurde der Antrag unseres Mandanten jedoch abgewiesen, und danach begann sein „never ending way“ durch hochschulische und gerichtliche Instanzen.

    Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir auf die im Internet beigefügte „Kurzübersicht“.

    Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sein Recht auf ein faires Habilitationsverfahren fortbesteht, dass er forschen, lehren, Vorträge halten und Gutachten erstellen darf.

    Die rechtswidrigen Ablehnungsbescheide wurden bis heute von der Verwaltungsjustiz allesamt aufgehoben und die Universität wiederkehrend jeweils zur neuen Entscheidung über den Habilitationsantrag unseres Mandanten verpflichtet. Statt rechtmäßig neu zu „bescheiden“, wiederholten sie jedoch ihre Verfahrensfehler, sie kreierten neue hinzu und erließen wieder rechtswidrige Ablehnungsbescheide, die dann von der Justiz jeweils aufgehoben wurden …. – bis heute.

    Auf diese Weise verhindert die Universität „erfolgreich“ die Habilitation unseres Mandanten, d.h. die jeweils zu seinen Gunsten ergangenen Gerichtsentscheidungen haben ihm bis heute nicht zu einem fairen Hochschul-Verfahren geschweige denn zur Habilitation verholfen. Vielmehr war und ist er bis heute gezwungen, wiederkehrend gegen die jeweils neuen Ablehnungsbescheide vorzugehen, um deren Bestandskraft zu verhindern, da sich andernfalls sein Habilitationsverfahren sofort zu seinem Nachteil erledigen würde.

    Würde seine Habilitationsschrift wissenschaftlichen Anforderungen tatsächlich nicht gerecht, hätte sie längst auf rechtmäßigem Weg zu Fall gebracht werden können und der nach Einschätzung unseres Mandanten offenkundigen Manipulationen, Missachtung positiver Gutachten, Verhinderung verwertbarer Gutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit usw. hätte es nicht bedurft. Fakt ist und bleibt jedenfalls im Ergebnis, dass sich sein Habilitationsantrag nicht „gerichtsfest“ hat ablehnen lassen.

    Anträge unseres Mandanten beim Verwaltungsgericht, die Universität dazu zu verpflichten, ihn direkt zu habilitieren, statt nur neu zu bescheiden, scheiterten zuletzt im Herbst 2018. Wieder wurde diese vom Verwaltungsgericht und vom OVG nur zur Neubescheidung verpflichtet.

    Der Habilitationsantrag wurde insgesamt bisher fünfmal abgelehnt und hat jeweils die Gerichtsinstanzen durchlaufen. Die fünfte Ablehnung befindet sich in einem weiteren Klageverfahren.

    Nach allem befindet sich unser Mandant seit Antragstellung in geradezu einer Endlosschleife an (Neu)bescheidungsverpflichtungen.

    In der Entscheidung des BVerfG, heißt es wie folgt:

    In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind die Fachgerichte davon ausgegangen, dass zu bewertender Gegenstand des Habilitationsverfahrens im Fall des Beschwerdeführers dessen Habilitationsschrift ist. Die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung kann entweder durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen der Gerichte hat sich der Beschwerdeführer von den drei vorgesehenen Möglichkeiten für den klassischen Weg der Vorlage einer Habilitationsschrift entschieden. Auch der Vortrag des Beschwerdeführers selbst, der seine Arbeit in zurückliegenden Verfahren mehrfach als Habilitationsschrift bezeichnet hat, spricht dafür, dass keine kumulative Habilitation gewollt war. Entsprechend sind die Fachgerichte davon ausgegangen, das dem Habilitationsantrag beizufügende Schriftenverzeichnis diene lediglich dazu, den wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitationswürdigkeit des Habilitanden zu untermauern und gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen. Der Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des Habilitationsverfahrens betrachtet werden. Andernfalls hätte er den Weg einer kumulativen Habilitation wählen müssen.

    In dem zwischenzeitlich fünften Verfahren über die Anerkennung des Habilitationsantrages unseres Mandanten wurde der Habilitationsausschuss nach Feststellung der Befangenheit des bisherigen Vorsitzenden und anderer Mitglieder durch das Verwaltungsgericht neu besetzt, wobei das Vorschlagsrecht unseres Mandanten wie schon bei früheren Nachbesetzungen nach seiner Auffassung weitgehend unterlaufen wurde. Zur neuen Vorsitzenden des Habilitationsausschusses wurde die Beschuldigte zu 2 ernannt. Dieser neubesetzte Ausschuss unter der Leitung von Frau Z bestellte sodann nur einen Gutachter für alle Teile der interdisziplinären Arbeit. Auch der neue Ausschuss holte jedoch kein Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit ein und sprach ihr jede Wissenschaftlichkeit ab. Gutachten für die Schwerpunktbereiche wurden nicht mehr für erforderlich gehalten. Der Ausschuss berief sich vielmehr auf seine behauptete allumfassende Fachkompetenz. Das positive Gutachten zum Teilbereich Wissenschaftstheorie wurde wieder zu Fall gebracht. Unserem Mandanten wurden erneut formale Fehler – nach seiner Auffassung unhaltbar – unterstellt.

    Erneut wurde sein Antrag abgelehnt, aus dem hervorgeht, dass die vorangegangene Stellungnahme unseres Mandanten unberücksichtigt geblieben ist, obwohl seine Teilnahme in Gegenwart aller Ausschussmitglieder nach seiner Auffassung fehlerhaft nicht erfolgt ist.

    Gegen diesen Bescheid legte unser Mandant folgerichtig Widerspruch ein und erhob sodann, nachdem dieser abgelehnt wurde, wieder Klage beim Verwaltungsgericht, die aktuell immer noch anhängig ist.

    Der maßgebliche Grund für die erneute Ablehnung des Habilitationsantrags unseres Mandanten liegt nach seiner Auffassung ungeachtet weiterer inhaltlicher Mängel der Entscheidung darin, dass der Habilitationsausschuss seiner Entscheidung nicht die gültige Habilitationsordnung zugrunde gelegt, sondern sich ausschließlich mit der Habilitationsschrift befasst hat. Dies beruht nach den Informationen unseres Mandanten auf einer nach seiner Auffassung unzutreffenden Rechtsberatung des Habilitationsausschusses durch die Beschuldigte zu 1., Frau Y, die zum Leitungsgremium gehört und nach Kenntnis unseres Mandanten die juristische Beratung des Habilitationsausschusses übernommen hat. Nach seiner Auffassung haben sowohl Frau Y als auch die Beschuldigte zu 2., Frau Z, trotz entsprechender Hinweise unseres Mandanten im Anhörungsverfahren den Habilitationsausschuss und auch den Gutachter – nach seiner Auffassung vorsätzlich rechtsfehlerhaft – dahingehend beraten, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig so zu verstehen seien, dass allein die vorgelegte Habilitationsschrift zu betrachten sei und nichts anderes. Von einer vorsätzlichen Falschinterpretation der vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts geht unser Mandant deshalb aus, weil er den Habilitationsschuss im Rahmen des Anhörungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die Auflage gemacht wurde, einige international anerkannte Publikationen mit vorweisen zu müssen, um überhaupt zugelassen zu werden, und er allein deshalb darauf verzichtet habe, früher ein 500 Seiten langes Werk abzugeben, sondern entschieden hatte, nach weiterer Forschung die verlangten Publikationen beizubringen. Trotz der Bestätigung, dass die Zulassung zur Habilitation ja gerade wegen der vorgelegten Publikationen erfolgt sei, habe man sich, wie unserem Mandanten mitgeteilt wurde, entschieden, auf deren Herbeiziehung zu verzichten. Dabei hat man sich aufgrund der Rechtsberatung durch die Beschuldigte zu 1. und der zustimmenden Beurteilung der Beschuldigten zu 2. in evident fehlerhafter Art und Weise auf das Zitat des Bundesverfassungsgerichts berufen, dass wir hiermit auszugsweise noch einmal wie folgt zitieren:

    „Der Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des Habilitationsverfahrens betrachtet werden.“

    Bei ihrer Würdigung dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts haben die Beschuldigten jedoch nach Auffassung unseres Mandanten böswillig bzw. arglistig und damit vorsätzlich das wichtige Wort „alle“ ausgeblendet, obwohl sich dieser Hinweis des Bundesverfassungsgerichts nach Kenntnis aller Beteiligten allein darauf bezogen hatte, damals im alten Ausschuss zwar alle Publikationen ernst genommen und in die Begutachtung eingeflossen waren, aber nicht ein früheres mit vorgelegtes Diskussionspapier,, was unser Mandant seinerzeit moniert hatte. Nur deshalb erfolgte die Formulierung des BVerfG „nicht alle“. Selbstverständlich wurde nach dem Verständnis unseres Mandanten in dem Urteil des BVerfG betont, dass das dem Habilitationsantrag beizufügende Schriftenverzeichnis gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen diene. Mit dem gegen die Gesetze der Logik verstoßenden Trick, aus dem Wort „alle“ das Wort „die“ zu machen, hat die Beschuldigte zu 1) als Juristin den Habilitationsausschuss nach Auffassung unseres Mandanten „an der Nase herumgeführt“, und dieser Auffassung hat sich die Beschuldigte zu 2. als Vorsitzende des Habilitationsausschusses trotz der gegenteiligen Ausführungen unseres Mandanten angeschlossen. Allein dieser Umstand hat dann dazu geführt, dass sich der Gutachter ausschließlich mit der Habilitationsschrift unseres Mandanten befasst und sämtliche anderen Publikationen außer Acht gelassen hat und damit auch die Mitglieder des Habilitationsausschusses zu einem den Antrag ablehnenden Ergebnis gelangt sind. Eine Kopie der Zusammenstellung der anfangs mit dem Antrag auf Habilitation verbundenen Argumente, die nach den Informationen unseres Mandanten dem Gutachter sowie dem neuen Habilitationsausschuss nicht vorgelegt wurden, fügen wir als Anlage bei.

    Die Zusammenfassung des Gutachtens belegt, wie durch das Vorenthalten der Publikationen der Eindruck fehlender Belege entstanden ist und ein negatives Urteil zustandekommen konnte, wie das folgende Zitat zeigt: 

    „Zusammenfassend stelle ich fest, dass die Habilitationsschrift von ihrer Anlage und Argumentation her durchaus als eine originelle Kritik an einer damals vermeintlich vorherrschenden Oberflächlichkeit in der psychiatrischen Forschung gelten kann. Aber diese Kritik wird so grundsätzlich aufgespannt und in einem allgemein Literaturreferat entfaltet, dass ein substanzieller Beitrag zur Forschung, wie sie von der Habilitationsordnung von 1982 gefordert wird, hierin nicht zu erkennen ist, weil dies eine präzise Fragestellung und systematische Anlage der kritischen Analyse der Forschungsliteratur erfordert hätte. Der geforderte „wesentliche Beitrag” zur psychiatrischen Forschung wird auch nicht mit den nur knapp referierten laborchemischen Untersuchungen erbracht, zumal diesen „eigenen Nachuntersuchungen” vom Autor selbst nur ein die allgemeinen Probleme psychiatrischer Forschung illustrierender Wert beigemessen wird. Die mit der Habilitationsschrift vorgelegte Auseinandersetzung mit Defiziten der Forschung in der Psychiatrie lässt jene methodische Sorgfalt und selbstkritische Strenge vermissen, wie sie in der Diskussion von der Forschung einfordert wird und mit der eine „besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung“ nachgewiesen wäre.

    Die Habilitationsschrift kann die „besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung“ nicht in der erforderlichen Weise nachweisen, weil die in der Arbeit referierten eigenen Nachuntersuchungen und die versammelten Fundstücke aus der Forschungsliteratur auch zusammen genommen nicht erkennen lassen, wie sie das Forschungsgebiet der Psychiatrie „wesentlich fördern“.

    Durch diese – nach Auffassung unseres Mandanten bewusste – Täuschung des Gutachters und der weiteren Mitglieder des Habilitationsausschusses hat dieser dann im Ergebnis den Antrag unseres Mandanten – nunmehr zum fünften Mal – abgelehnt, wodurch unserem Mandanten, der erneut nicht habilitiert wurde, ein weiterer erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, zumal er befürchten muss, dass selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht sich seiner Auffassung anschließen sollte, es nach einer weiteren Prozessdauer von voraussichtlich mehreren Jahren erneut nur zu einem Bescheidungsurteil kommen wird, mit dem die Universität verpflichtet wird, nunmehr zum sechsten Mal über den Habilitationsantrag unseres Mandanten zu entscheiden.

    Nach allem besteht aufgrund des vorstehend vorgetragenen Sachverhalts gegen die Beschuldigten der dringende Tatverdacht eines Betruges beziehungsweise versuchten Betruges durch die nach Auffassung unseres Mandanten bewusst täuschende Einflussnahme auf die Entscheidung des Gutachters und des Habilitationsausschusses.

    Wir bitten nach allem um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten und Mitteilung des Aktenzeichens.

    Sollte die Staatsanwaltschaft weitere Informationen und/oder Unterlagen benötigen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Ergänzend steht selbstverständlich unser Mandant jederzeit als Zeuge für den vorstehend geschilderten Sachverhalt zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwalt

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    befasst sich mit dem vergeblichen Bemühen, klar im Recht zu sein, aber dennoch nach dem paradoxen Motto „gescheit, gescheiter, gescheitert“ zu verlieren.

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