Berufung

Schreiben der Rechtsanwälte:

In dem Rechtsstreit

A gegen B

begründen wir nunmehr die Berufung aus dem Schriftsatz vom …. 2025 wie

folgt:

Namens und im Auftrag des Klägers werden wir beantragen,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom …. 2025

1. Die Beklagte wird über den erstinstanzlich zuerkannten

Betrag hinaus verurteilt, weitere an den Kläger EUR

50000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung:

Die Berufung richtet sich gegen das Urteil, soweit die Klage in Höhe von

EUR 50000 nebst Zinsen und Kosten abgewiesen wurde.

I. Entscheidung des Amtsgerichts

Erstinstanzlich wurde entschieden, dass die Klage nur teilweise begründet

ist. Das Gericht

sieht keine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Einleitung und

Begleitung des

Mediationsverfahrens, der Ablehnung einer Strafanzeige, der Verweigerung

einer Klage vor

dem Amtsgericht, der Auswahl der Sachbearbeiterin sowie der Durchführung des

Schiedsverfahrens. Auch im Hinblick auf die Streitwerthöhe und die

Erledigungserklärungen seien keine Pflichtverletzungen festzustellen. Die

Beklagte habe

den Kläger jeweils ausreichend informiert und beraten, und der Kläger hat

relevante

Mitwirkungspflichten selbst nicht erfüllt.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte im

Schiedsverfahren gegen die von der Schiedsbeklagten eingereichten

Kostenrechnungen nicht hinsichtlich der Umsatzsteuer weiter vorgetragen und

keinen Schriftsatznachlass beantragt hat. In diesem

Punkt hätte ein entsprechender Einwand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu einer für den Kläger günstigeren Kostenentscheidung geführt.

Das Gericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen, da keine weiteren

Pflichtverletzungen

der Beklagten festzustellen seien. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die

Beklagte den

Kläger ordnungsgemäß über die Erfolgsaussichten und Risiken der jeweiligen

Vorgehensweise belehrt und ihn zu allen wesentlichen Schritten informiert

habe. Die

Entscheidung, keine Klage vor dem Amtsgericht zu erheben, sei sachgerecht

gewesen, da

eine Schiedsvereinbarung bestand und das Amtsgericht daher nicht zuständig

gewesen wäre.

II. Berufungsrügen

1. Kostenrechnungen

Die Ausführungen des Landgerichts, der Kläger erhebe Behauptungen ins Blaue

hinein,

verfangen nicht. Wie ausführlich vorgetragen wurde, erfolgte die Abrechnung

der

Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten völlig überzogen und falsch.

Aus dem Urteil des Schiedsgerichts geht gerade nicht hervor, dass die

Kostenrechnungen

angemessen waren. Vielmehr ist die unterlassene Prüfung der geltend

gemachten Kosten

auf die fehlende Rüge durch die Beklagte zurückzuführen. Es ist davon

auszugehen, dass

das Schiedsgericht im Falle der Rüge und einer gesonderten Überprüfung der

Aufstellungen

eine abweichende Entscheidung getroffen hätte und die immensen

unverhältnismäßigen

Gebühren des Schiedsverfahrens schlussendlich verglichen mit den in Rede

stehenden

Einigungsbetrag sowie dem letztlich ausgeurteilten Zahlbetrag jedenfalls

als unangemessen

hoch angesehen worden wären.

Zwischen der Sozietät C und der Schiedsbeklagten ist keine berufsrechtlich

zulässige Vergütungsvereinbarung geschlossen worden. Insbesondere ist keine

Stunden-

Abrechnung im 5-Minutentakt vereinbart worden.

Beweis: Vergütungsvereinbarung, vorzulegen durch die Sozietät C. Es wird

daher gemäß § 428 ZPO beantragt,

der Sozietät C

aufzuerlegen, die mit der Schiedsbeklagten

abgeschlossene anwaltliche

Vergütungsvereinbarung zum internen Aktenzeichen …. vorzulegen.

Ein Anruf bei der Sozietät C hat ergeben, dass diese „nach den gesetzlichen

Vorgaben, dem RVG“ abrechnet.

Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass die Sozietät C erst am

…. 2022 gegenüber der Schiedsbeklagten die seit Mandatserteilung

(…..2021)

vermeintlich angefallenen Stunden zur Abrechnung gebracht hat.

Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars ist es zum Schutz des Kunden

nämlich gerade

sinnvoll, die kontinuierliche Anhäufung von Stunden und das stetige

Anwachsen der

Vergütungsforderung durch Intervallabrechnungen zu vermeiden (vgl. Kilian,

in: v.

Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 42. EL

Dezember

2018, Stichwort: Rechtsanwälte, Rn. 90; LG Freiburg Endurteil v. 19.7.2019

– 8 O 56/18,

BeckRS 2019, 46259 Rn. 106, beck-online).

Der Stundensatz von EUR 350,00 ist zudem unangemessen und unüblich.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrem Star-Bericht 2020 (das

statistische

Berichtssystem für Rechtsanwälte durchschnittliche Stundensätze von EUR 190

ermittelt

Der Sachbearbeiter,

Herr Rechtsanwalt Cc verfügt über keine solch

besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten im Gesellschaftsrecht, die eine 42

%-ige Erhöhung

des höchsten durchschnittlichen Stundensatzes bzw. 84 %-ige Erhöhung des

durchschnittlichen Regelstundensatzes rechtfertigen können.

Die Beklagte hat es unterlassen, den berechtigten Wunsch des Klägers nach

einer

unabhängigen Prüfung der Buchhaltung zu unterstützen oder umzusetzen. Dies

stellt eine

Pflichtverletzung dar, da die Beklagte verpflichtet war, die Interessen des

Klägers umfassend

zu wahren. Die Empfehlung, der Kläger solle die Prüfung „selbst

veranlassen“, entbindet

die Beklagte nicht von ihrer Verantwortung, zumal sie als Rechtsbeistand

verpflichtet war,

den Kläger aktiv zu unterstützen.

Das Gericht hat nicht ausreichend gewürdigt, dass durch das Festhalten an

der Mediation

und das Unterlassen einer objektiven Prüfung konkrete wirtschaftliche

Nachteile für den

Kläger entstanden sind, insbesondere in Form von nicht erstatteten Kosten,

nicht korrekten

Abrechnungen und dem Leerräumen des Kontos.

Das Urteil verkennt die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, indem es

die Einleitung

der Mediation als pflichtgemäß darstellt. Die Berufung stützt sich darauf,

dass die Beklagte

nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die berechtigten Interessen

des Klägers zu

wahren. Die Einleitung der Mediation war nicht alternativlos, sondern

Ausdruck einer einseitigen Strategie, die dem Kläger wirtschaftlich

geschadet und seine berechtigten

Anliegen ignoriert hat.

3. Abgelehnte Strafanzeige

Das Gericht hat festgestellt, dass es einem Rechtsanwalt freisteht, einen

Auftrag – hier die

Stellung einer Strafanzeige – abzulehnen. Weiterhin wird argumentiert, eine

Strafanzeige

hätte dem Kläger keinen Anspruch auf Geldersatz gegen die Schiedsbeklagte

verschafft und

durfte daher von der Beklagten als „nicht zielführend“ abgelehnt werden.

Das Urteil verkennt die tatsächliche Relevanz eines eingeleiteten

Strafverfahrens für die

Interessenlage des Klägers. Die Einleitung des Strafverfahrens hätte dazu

geführt, dass die

unrechtmäßigen Kontoverfügungen der Schiedsbeklagten als Untreue gem. § 266

StGB

bewiesen worden wären und damit die Bereitschaft der Schiedsbeklagten zur

Herausgabe

sämtlicher Daten und zur Einigung erhöht hätte.

Der Kläger hat der Beklagten mitgeteilt, dass er mit einer gütlichen

Einigung einverstanden

ist, wenn er die ihm zustehenden Unterlagen erhält, er keine weitere

Zahlung mehr

veranlassen muss und er also mit „+- 0“ die Auseinandersetzung beenden

könnte.

Beweis: Zeugnis des Herrn RA Bb.

Die weiteren durch die Beklagte eingeleiteten Maßnahmen (Mediation und

Schiedsverfahren) wären dann nicht mehr notwendig gewesen. Die Beklagte hat

durch die Ablehnung der Strafanzeige eine wesentliche Möglichkeit zur

Durchsetzung der

berechtigten Ansprüche des Klägers ungenutzt gelassen.

Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger umfassend über die rechtlichen

und tatsächlichen

Folgen einer Strafanzeige zu beraten, anstatt diese pauschal als „nicht

zielführend“ abzulehnen. Die Entscheidung, ob eine Strafanzeige gestellt

wird, liegt

grundsätzlich beim Mandanten, sofern keine rechtlichen oder ethischen

Bedenken bestehen.

Die Beklagte hätte den Willen des Klägers respektieren und entsprechend

handeln müssen.

Das Urteil reduziert die Wirkung einer Strafanzeige fälschlicherweise auf

den unmittelbaren

zivilrechtlichen Geldersatzanspruch. Tatsächlich können strafrechtliche

Schritte im Rahmen

gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen erheblichen Einfluss auf die

Durchsetzung

zivilrechtlicher Ansprüche und die Verhandlungsdynamik haben. Die

Möglichkeit, durch

ein Strafverfahren Druck auf die Schiedsbeklagte auszuüben und die

Herausgabe von Daten

oder die Einhaltung von Vereinbarungen zu erzwingen, wurde nicht

ausreichend gewürdigt.

Das Urteil verkennt die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden

Interessenvertretung und zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des

Mandanten. Die Beklagte hätte den Wunsch

des Klägers nach Stellung einer Strafanzeige nicht pauschal ablehnen

dürfen, sondern hätte

diesen ernsthaft prüfen und nachvollziehbar begründen müssen. Die Ablehnung

stellt daher eine anwaltliche Pflichtverletzung dar.

4. Weigerung der Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten

Das Gericht stellt fest, dass der Streitwert des Begehrens des Klägers die

Zuständigkeit des

Amtsgerichts überschritt und der Gesellschaftsvertrag eine

Schiedsvereinbarung unter

Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs enthielt. Eine Klage vor dem

Amtsgericht wäre

daher unzulässig gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger durch die

Verweigerung einer

solchen Klage Kosten erspart und damit keine Pflicht verletzt. Die Erhebung

einer

Schiedsklage sei der einzig mögliche Weg gewesen.

Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger umfassend über die prozessualen

und

strategischen Möglichkeiten sowie die Risiken und Chancen der einzelnen

Rechtswege

aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche umfassende Beratung

tatsächlich

stattgefunden hat. Die bloße Übersendung einer vorbereiteten Klageschrift

ohne fundierte

rechtliche Einordnung und ohne Berücksichtigung der Wünsche und Interessen

des Klägers

genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mandatsführung.

Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob eine Klage vor dem Amtsgericht

zumindest teilweise

zulässig oder im Wege einer Teilklage möglich gewesen wäre, um dem Kläger

einen

schnellen und effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Auch eine parallele

strafrechtliche

Verfolgung hätte in Betracht gezogen und mit dem Kläger erörtert werden

müssen, da diese

möglicherweise Druck auf die Schiedsbeklagte ausgeübt und eine

außergerichtliche

Einigung gefördert hätte.

Das Urteil verkennt, dass der Kläger nicht nur an einer gerichtlichen

Klärung, sondern vor allem an einer effektiven und schnellen Durchsetzung

seiner Ansprüche interessiert war.

Die Beklagte hat durch ihr Verhalten und die mangelnde Transparenz der

Verfahrensalternativen die berechtigten Interessen des Klägers nicht

ausreichend

berücksichtigt.

Das Urteil verkennt auch in dieser Hinsicht die anwaltlichen Pflichten zur

umfassenden

Interessenvertretung und zur transparenten Aufklärung des Mandanten über

alle

prozessualen Möglichkeiten. Die Beklagte hätte den Kläger nicht nur auf den

Schiedsweg

verweisen, sondern ihn umfassend über alle Alternativen beraten und in allen

Verfahrensschritten aktiv unterstützen müssen.

5. Keine mündliche Verhandlung

Das Gericht stellt fest, dass im Schiedsverfahren mündliche

Videoverhandlungen

stattgefunden habe, u.a. eine am …. 2021, an der auch der Kläger

teilgenommen hat.

Das Schiedsgericht selbst hat darauf hingewiesen, dass eine weitere

mündliche Verhandlung

sinnvoll gewesen wäre. Die Beklagte hätte diese Möglichkeit im Interesse

des Klägers aktiv

verfolgen und einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die bloße

Teilnahme an einer

Videoverhandlung ersetzt nicht die Wahrnehmung aller prozessualen Chancen,

insbesondere wenn das Gericht selbst eine weitere mündliche Erörterung für

angezeigt hält.

Die Beklagte hat es versäumt, dem Kläger die Gelegenheit zu verschaffen,

seine bereits

vorgetragenen Argumente in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu

unterstreichen und

zu präzisieren. Insbesondere hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf

die Rückerstattung

der unter Vorbehalt gezahlten Gelder zu dringen und die steuerrechtliche

Definition von

Gewinn zu erläutern bzw. ein Fachgutachten einzufordern. Die

Nichtwahrnehmung dieser

Möglichkeit hat die Erfolgsaussichten des Klägers geschwächt und die

Durchsetzung seiner

Mindestforderungen erschwert. Die Möglichkeit, durch eine weitere mündliche

Verhandlung zumindest eine Klarstellung oder eine Minimalforderung

durchzusetzen,

wurde nicht ausreichend gewürdigt.

Das Urteil verkennt die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden

Interessenvertretung und

zur Ausnutzung aller prozessualen Möglichkeiten. Die Beklagte hätte die

Chance einer

weiteren mündlichen Verhandlung aktiv nutzen und die Interessen des Klägers

gezielt

verfolgen müssen. Die unterlassene Antragstellung stellt eine

Pflichtverletzung dar, die die

Möglichkeit eines für den Kläger günstigeren Ausgangs eröffnet hätte.

6. Falsche Erledigungserklärungen

Im Rahmen der Erledigungserklärungen erfolgte außer einer PDF-Liste von

E-Mail-Adressen keine Herausgabe, der von Seiten des Klägers wiederholt

verlangten

Firmennamen, Ansprechpartner und Telefonnummern durch die Schiedsbeklagte.

Bis heute sind die Kontaktdaten der Gesellschaft dem Kläger unbekannt und

wurden diesem obgleich des Verfahrensverlaufes durch die Schiedsbeklagte

bewusst vorenthalten. Weitere Schritte

wurden durch die Beklagte nicht eingeleitet. Die Erledigungserklärung

erfolgte ohne

Einverständnis des Klägers hinsichtlich des umfangreichen

Auskunftsbegehrens. Zwar wurde der Kläger am …. 2022 über das geplante

rechtsanwaltliche Vorgehen unterrichtet,

ein Einverständnis mit diesem Vorgehen hat der Kläger jedoch nicht

mitgeteilt. Wäre die Beklagte ihrer Pflicht nachgekommen und hätte keine

unzutreffenden

Erledigungserklärungen abgegeben, hätte der Schiedsrichter die rechtliche

Situation,

insbesondere das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, anders bewertet. In

diesem Fall wäre dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen die

Schiedsbeklagte zugesprochen worden,

sodass der Antrag des Klägers Erfolg gehabt hätte. Dies hätte zwangsläufig

zu einer

abweichenden Kostenentscheidung des Schiedsgerichts geführt.

Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger noch intensiver zur

Konkretisierung anhalten oder

selbst Nachforschungen anstellen müssen, statt sich auf fehlende Angaben zu

berufen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist es dem Kläger daran

gelegen, darauf

hinzuweisen, dass mit dem negativen Schiedsspruch ein fundamentaler

Rechtsfehler

vorliegt, der vor dem Hintergrund der nachgewiesenen jahrelang im Vertrauen

zugelassenen

Übervorteilung, die mit dem versuchten Rausschmiss endete, ein „Victim

Blaming“ zulässt.

7. Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

Die Beklagte war verpflichtet, den Sachverhalt und die Ansprüche des

Klägers umfassend,

rechtzeitig und substantiiert im Verfahren vorzutragen und die Einreichung

sämtlicher

relevanter Unterlagen zu koordinieren. Dies war offensichtlich nicht der

Fall. Der Kläger hat von Anfang an auf regelmäßige Tätigkeiten, monatliche

CON-WINS-Runden und

vergebliche Bemühungen zur Unkostenerstattung hingewiesen.

Beweis: Zusammenfassung des Klägers, Anlage K …

Diese Informationen waren der Beklagten bekannt und hätten zwingend in den

Parteivortrag

und die Beweisführung integriert werden müssen. Die Beklagte hätte den

Kläger gezielt auf

die Notwendigkeit und Fristen zur Einreichung von Belegen hinweisen und die

rechtzeitige

Vorlage aktiv einfordern müssen.

Die Beklagte hat dem Kläger sogar davon abgeraten, auf eigene Einkünfte und

Unkosten

hinzuweisen. Dies stellt eine strategische Fehlberatung dar, da diese

Angaben für die Beurteilung der Gewinnverteilung und der wirtschaftlichen

Lage der GbR von zentraler

Bedeutung waren. Die Empfehlung, bestimmte Informationen nicht

offenzulegen, hat die Position des Klägers im Verfahren geschwächt und die

Durchsetzung berechtigter

Ansprüche verhindert.

Ergänzend wird die durch den Kläger die gegen die Schiedsbeklagte gestellte

Strafanzeige

als Anlage K … beigefügt, die das strafbare Verhalten der

Schiedsbeklagten im

Mediationsverfahren und hinsichtlich der Abhebungen vom Gesellschaftskonto

beschreibt.

Wäre diese Strafanzeige bereits vorher gestellt worden, wie vom Kläger von

Anfang an beabsichtigt, wären die langwierigen und kostspieligen

Folgeprozesse nicht notwendig

gewesen.

Die Beklagte hat die vom Kläger bereitgestellten Unterlagen und Anlagen

nicht ausreichend

aufbereitet und in das Verfahren eingeführt. Sie hätte die

Schriftsatzfristen und die

Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung dem Kläger klar kommunizieren und

die Einreichung selbst aktiv steuern müssen. Die Verspätung bei der

Einreichung von Belegen ist daher zumindest mitursächlich auf unzureichende

anwaltliche Mandantenführung

zurückzuführen.

Das Urteil verkennt, dass die mangelhafte Integration der relevanten

Sachverhalte, Einkünfte

und Unkosten des Klägers sowie die fehlende Einbeziehung strafrechtlicher

Aspekte

unmittelbar dazu geführt haben, dass das Schiedsgericht den Sachverhalt

fehlerhaft als

unstreitig eingeordnet und Ansprüche des Klägers nicht anerkannt hat. Die

fehlerhafte oder

unvollständige anwaltliche Vertretung war somit kausal für den negativen

Ausgang des Verfahrens und den entstandenen Schaden. Das Urteil verkennt

die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden Interessenvertretung, zur

rechtzeitigen und vollständigen Beweisführung

sowie zur strategischen Prozessführung. Die Beklagte hätte die relevanten

Sachverhalte,

Einkünfte, Unkosten und die strafrechtlichen Vorgänge aktiv in das

Verfahren einbringen, die Einreichung von Unterlagen steuern und den Kläger

umfassend beraten müssen.

III. Beruhen

Die angefochtene Entscheidung beruht im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO auf einer

Rechtsverletzung sowie auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung, die

für das Urteil

ursächlich waren.

Das Erstgericht hat wesentliche anwaltliche Pflichtverletzungen der

Beklagten

unberücksichtigt gelassen bzw. falsch bewertet. Insbesondere wurde nicht

ausreichend

gewürdigt, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig und

rechtzeitig vorgetragen,

entscheidende Beweismittel und Unterlagen nicht oder verspätet eingebracht,

prozessuale

und strategische Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, den Kläger nicht

umfassend und

rechtzeitig beraten und relevante strafrechtliche sowie wirtschaftliche

Aspekte nicht in das

Verfahren eingeführt hat.

Hätte das Landgericht diese Tatsachen angemessen berücksichtigt und

bewertet, wäre der

Klage stattgegeben worden. Die Voraussetzungen des § 513 Abs. 1 ZPO sind

damit erfüllt.

Das Urteil ist aufzuheben.

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