Schreiben der Rechtsanwälte:
In dem Rechtsstreit
A gegen B
begründen wir nunmehr die Berufung aus dem Schriftsatz vom …. 2025 wie
folgt:
Namens und im Auftrag des Klägers werden wir beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom …. 2025
1. Die Beklagte wird über den erstinstanzlich zuerkannten
Betrag hinaus verurteilt, weitere an den Kläger EUR
50000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
Die Berufung richtet sich gegen das Urteil, soweit die Klage in Höhe von
EUR 50000 nebst Zinsen und Kosten abgewiesen wurde.
I. Entscheidung des Amtsgerichts
Erstinstanzlich wurde entschieden, dass die Klage nur teilweise begründet
ist. Das Gericht
sieht keine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Einleitung und
Begleitung des
Mediationsverfahrens, der Ablehnung einer Strafanzeige, der Verweigerung
einer Klage vor
dem Amtsgericht, der Auswahl der Sachbearbeiterin sowie der Durchführung des
Schiedsverfahrens. Auch im Hinblick auf die Streitwerthöhe und die
Erledigungserklärungen seien keine Pflichtverletzungen festzustellen. Die
Beklagte habe
den Kläger jeweils ausreichend informiert und beraten, und der Kläger hat
relevante
Mitwirkungspflichten selbst nicht erfüllt.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte im
Schiedsverfahren gegen die von der Schiedsbeklagten eingereichten
Kostenrechnungen nicht hinsichtlich der Umsatzsteuer weiter vorgetragen und
keinen Schriftsatznachlass beantragt hat. In diesem
Punkt hätte ein entsprechender Einwand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu einer für den Kläger günstigeren Kostenentscheidung geführt.
Das Gericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen, da keine weiteren
Pflichtverletzungen
der Beklagten festzustellen seien. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die
Beklagte den
Kläger ordnungsgemäß über die Erfolgsaussichten und Risiken der jeweiligen
Vorgehensweise belehrt und ihn zu allen wesentlichen Schritten informiert
habe. Die
Entscheidung, keine Klage vor dem Amtsgericht zu erheben, sei sachgerecht
gewesen, da
eine Schiedsvereinbarung bestand und das Amtsgericht daher nicht zuständig
gewesen wäre.
II. Berufungsrügen
1. Kostenrechnungen
Die Ausführungen des Landgerichts, der Kläger erhebe Behauptungen ins Blaue
hinein,
verfangen nicht. Wie ausführlich vorgetragen wurde, erfolgte die Abrechnung
der
Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten völlig überzogen und falsch.
Aus dem Urteil des Schiedsgerichts geht gerade nicht hervor, dass die
Kostenrechnungen
angemessen waren. Vielmehr ist die unterlassene Prüfung der geltend
gemachten Kosten
auf die fehlende Rüge durch die Beklagte zurückzuführen. Es ist davon
auszugehen, dass
das Schiedsgericht im Falle der Rüge und einer gesonderten Überprüfung der
Aufstellungen
eine abweichende Entscheidung getroffen hätte und die immensen
unverhältnismäßigen
Gebühren des Schiedsverfahrens schlussendlich verglichen mit den in Rede
stehenden
Einigungsbetrag sowie dem letztlich ausgeurteilten Zahlbetrag jedenfalls
als unangemessen
hoch angesehen worden wären.
Zwischen der Sozietät C und der Schiedsbeklagten ist keine berufsrechtlich
zulässige Vergütungsvereinbarung geschlossen worden. Insbesondere ist keine
Stunden-
Abrechnung im 5-Minutentakt vereinbart worden.
Beweis: Vergütungsvereinbarung, vorzulegen durch die Sozietät C. Es wird
daher gemäß § 428 ZPO beantragt,
der Sozietät C
aufzuerlegen, die mit der Schiedsbeklagten
abgeschlossene anwaltliche
Vergütungsvereinbarung zum internen Aktenzeichen …. vorzulegen.
Ein Anruf bei der Sozietät C hat ergeben, dass diese „nach den gesetzlichen
Vorgaben, dem RVG“ abrechnet.
Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass die Sozietät C erst am
…. 2022 gegenüber der Schiedsbeklagten die seit Mandatserteilung
(…..2021)
vermeintlich angefallenen Stunden zur Abrechnung gebracht hat.
Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars ist es zum Schutz des Kunden
nämlich gerade
sinnvoll, die kontinuierliche Anhäufung von Stunden und das stetige
Anwachsen der
Vergütungsforderung durch Intervallabrechnungen zu vermeiden (vgl. Kilian,
in: v.
Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 42. EL
Dezember
2018, Stichwort: Rechtsanwälte, Rn. 90; LG Freiburg Endurteil v. 19.7.2019
– 8 O 56/18,
BeckRS 2019, 46259 Rn. 106, beck-online).
Der Stundensatz von EUR 350,00 ist zudem unangemessen und unüblich.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrem Star-Bericht 2020 (das
statistische
Berichtssystem für Rechtsanwälte durchschnittliche Stundensätze von EUR 190
ermittelt
Der Sachbearbeiter,
Herr Rechtsanwalt Cc verfügt über keine solch
besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten im Gesellschaftsrecht, die eine 42
%-ige Erhöhung
des höchsten durchschnittlichen Stundensatzes bzw. 84 %-ige Erhöhung des
durchschnittlichen Regelstundensatzes rechtfertigen können.
Die Beklagte hat es unterlassen, den berechtigten Wunsch des Klägers nach
einer
unabhängigen Prüfung der Buchhaltung zu unterstützen oder umzusetzen. Dies
stellt eine
Pflichtverletzung dar, da die Beklagte verpflichtet war, die Interessen des
Klägers umfassend
zu wahren. Die Empfehlung, der Kläger solle die Prüfung „selbst
veranlassen“, entbindet
die Beklagte nicht von ihrer Verantwortung, zumal sie als Rechtsbeistand
verpflichtet war,
den Kläger aktiv zu unterstützen.
Das Gericht hat nicht ausreichend gewürdigt, dass durch das Festhalten an
der Mediation
und das Unterlassen einer objektiven Prüfung konkrete wirtschaftliche
Nachteile für den
Kläger entstanden sind, insbesondere in Form von nicht erstatteten Kosten,
nicht korrekten
Abrechnungen und dem Leerräumen des Kontos.
Das Urteil verkennt die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, indem es
die Einleitung
der Mediation als pflichtgemäß darstellt. Die Berufung stützt sich darauf,
dass die Beklagte
nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die berechtigten Interessen
des Klägers zu
wahren. Die Einleitung der Mediation war nicht alternativlos, sondern
Ausdruck einer einseitigen Strategie, die dem Kläger wirtschaftlich
geschadet und seine berechtigten
Anliegen ignoriert hat.
3. Abgelehnte Strafanzeige
Das Gericht hat festgestellt, dass es einem Rechtsanwalt freisteht, einen
Auftrag – hier die
Stellung einer Strafanzeige – abzulehnen. Weiterhin wird argumentiert, eine
Strafanzeige
hätte dem Kläger keinen Anspruch auf Geldersatz gegen die Schiedsbeklagte
verschafft und
durfte daher von der Beklagten als „nicht zielführend“ abgelehnt werden.
Das Urteil verkennt die tatsächliche Relevanz eines eingeleiteten
Strafverfahrens für die
Interessenlage des Klägers. Die Einleitung des Strafverfahrens hätte dazu
geführt, dass die
unrechtmäßigen Kontoverfügungen der Schiedsbeklagten als Untreue gem. § 266
StGB
bewiesen worden wären und damit die Bereitschaft der Schiedsbeklagten zur
Herausgabe
sämtlicher Daten und zur Einigung erhöht hätte.
Der Kläger hat der Beklagten mitgeteilt, dass er mit einer gütlichen
Einigung einverstanden
ist, wenn er die ihm zustehenden Unterlagen erhält, er keine weitere
Zahlung mehr
veranlassen muss und er also mit „+- 0“ die Auseinandersetzung beenden
könnte.
Beweis: Zeugnis des Herrn RA Bb.
Die weiteren durch die Beklagte eingeleiteten Maßnahmen (Mediation und
Schiedsverfahren) wären dann nicht mehr notwendig gewesen. Die Beklagte hat
durch die Ablehnung der Strafanzeige eine wesentliche Möglichkeit zur
Durchsetzung der
berechtigten Ansprüche des Klägers ungenutzt gelassen.
Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger umfassend über die rechtlichen
und tatsächlichen
Folgen einer Strafanzeige zu beraten, anstatt diese pauschal als „nicht
zielführend“ abzulehnen. Die Entscheidung, ob eine Strafanzeige gestellt
wird, liegt
grundsätzlich beim Mandanten, sofern keine rechtlichen oder ethischen
Bedenken bestehen.
Die Beklagte hätte den Willen des Klägers respektieren und entsprechend
handeln müssen.
Das Urteil reduziert die Wirkung einer Strafanzeige fälschlicherweise auf
den unmittelbaren
zivilrechtlichen Geldersatzanspruch. Tatsächlich können strafrechtliche
Schritte im Rahmen
gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen erheblichen Einfluss auf die
Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche und die Verhandlungsdynamik haben. Die
Möglichkeit, durch
ein Strafverfahren Druck auf die Schiedsbeklagte auszuüben und die
Herausgabe von Daten
oder die Einhaltung von Vereinbarungen zu erzwingen, wurde nicht
ausreichend gewürdigt.
Das Urteil verkennt die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden
Interessenvertretung und zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des
Mandanten. Die Beklagte hätte den Wunsch
des Klägers nach Stellung einer Strafanzeige nicht pauschal ablehnen
dürfen, sondern hätte
diesen ernsthaft prüfen und nachvollziehbar begründen müssen. Die Ablehnung
stellt daher eine anwaltliche Pflichtverletzung dar.
4. Weigerung der Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten
Das Gericht stellt fest, dass der Streitwert des Begehrens des Klägers die
Zuständigkeit des
Amtsgerichts überschritt und der Gesellschaftsvertrag eine
Schiedsvereinbarung unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs enthielt. Eine Klage vor dem
Amtsgericht wäre
daher unzulässig gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger durch die
Verweigerung einer
solchen Klage Kosten erspart und damit keine Pflicht verletzt. Die Erhebung
einer
Schiedsklage sei der einzig mögliche Weg gewesen.
Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger umfassend über die prozessualen
und
strategischen Möglichkeiten sowie die Risiken und Chancen der einzelnen
Rechtswege
aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche umfassende Beratung
tatsächlich
stattgefunden hat. Die bloße Übersendung einer vorbereiteten Klageschrift
ohne fundierte
rechtliche Einordnung und ohne Berücksichtigung der Wünsche und Interessen
des Klägers
genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mandatsführung.
Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob eine Klage vor dem Amtsgericht
zumindest teilweise
zulässig oder im Wege einer Teilklage möglich gewesen wäre, um dem Kläger
einen
schnellen und effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Auch eine parallele
strafrechtliche
Verfolgung hätte in Betracht gezogen und mit dem Kläger erörtert werden
müssen, da diese
möglicherweise Druck auf die Schiedsbeklagte ausgeübt und eine
außergerichtliche
Einigung gefördert hätte.
Das Urteil verkennt, dass der Kläger nicht nur an einer gerichtlichen
Klärung, sondern vor allem an einer effektiven und schnellen Durchsetzung
seiner Ansprüche interessiert war.
Die Beklagte hat durch ihr Verhalten und die mangelnde Transparenz der
Verfahrensalternativen die berechtigten Interessen des Klägers nicht
ausreichend
berücksichtigt.
Das Urteil verkennt auch in dieser Hinsicht die anwaltlichen Pflichten zur
umfassenden
Interessenvertretung und zur transparenten Aufklärung des Mandanten über
alle
prozessualen Möglichkeiten. Die Beklagte hätte den Kläger nicht nur auf den
Schiedsweg
verweisen, sondern ihn umfassend über alle Alternativen beraten und in allen
Verfahrensschritten aktiv unterstützen müssen.
5. Keine mündliche Verhandlung
Das Gericht stellt fest, dass im Schiedsverfahren mündliche
Videoverhandlungen
stattgefunden habe, u.a. eine am …. 2021, an der auch der Kläger
teilgenommen hat.
Das Schiedsgericht selbst hat darauf hingewiesen, dass eine weitere
mündliche Verhandlung
sinnvoll gewesen wäre. Die Beklagte hätte diese Möglichkeit im Interesse
des Klägers aktiv
verfolgen und einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die bloße
Teilnahme an einer
Videoverhandlung ersetzt nicht die Wahrnehmung aller prozessualen Chancen,
insbesondere wenn das Gericht selbst eine weitere mündliche Erörterung für
angezeigt hält.
Die Beklagte hat es versäumt, dem Kläger die Gelegenheit zu verschaffen,
seine bereits
vorgetragenen Argumente in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu
unterstreichen und
zu präzisieren. Insbesondere hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf
die Rückerstattung
der unter Vorbehalt gezahlten Gelder zu dringen und die steuerrechtliche
Definition von
Gewinn zu erläutern bzw. ein Fachgutachten einzufordern. Die
Nichtwahrnehmung dieser
Möglichkeit hat die Erfolgsaussichten des Klägers geschwächt und die
Durchsetzung seiner
Mindestforderungen erschwert. Die Möglichkeit, durch eine weitere mündliche
Verhandlung zumindest eine Klarstellung oder eine Minimalforderung
durchzusetzen,
wurde nicht ausreichend gewürdigt.
Das Urteil verkennt die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden
Interessenvertretung und
zur Ausnutzung aller prozessualen Möglichkeiten. Die Beklagte hätte die
Chance einer
weiteren mündlichen Verhandlung aktiv nutzen und die Interessen des Klägers
gezielt
verfolgen müssen. Die unterlassene Antragstellung stellt eine
Pflichtverletzung dar, die die
Möglichkeit eines für den Kläger günstigeren Ausgangs eröffnet hätte.
6. Falsche Erledigungserklärungen
Im Rahmen der Erledigungserklärungen erfolgte außer einer PDF-Liste von
E-Mail-Adressen keine Herausgabe, der von Seiten des Klägers wiederholt
verlangten
Firmennamen, Ansprechpartner und Telefonnummern durch die Schiedsbeklagte.
Bis heute sind die Kontaktdaten der Gesellschaft dem Kläger unbekannt und
wurden diesem obgleich des Verfahrensverlaufes durch die Schiedsbeklagte
bewusst vorenthalten. Weitere Schritte
wurden durch die Beklagte nicht eingeleitet. Die Erledigungserklärung
erfolgte ohne
Einverständnis des Klägers hinsichtlich des umfangreichen
Auskunftsbegehrens. Zwar wurde der Kläger am …. 2022 über das geplante
rechtsanwaltliche Vorgehen unterrichtet,
ein Einverständnis mit diesem Vorgehen hat der Kläger jedoch nicht
mitgeteilt. Wäre die Beklagte ihrer Pflicht nachgekommen und hätte keine
unzutreffenden
Erledigungserklärungen abgegeben, hätte der Schiedsrichter die rechtliche
Situation,
insbesondere das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, anders bewertet. In
diesem Fall wäre dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen die
Schiedsbeklagte zugesprochen worden,
sodass der Antrag des Klägers Erfolg gehabt hätte. Dies hätte zwangsläufig
zu einer
abweichenden Kostenentscheidung des Schiedsgerichts geführt.
Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger noch intensiver zur
Konkretisierung anhalten oder
selbst Nachforschungen anstellen müssen, statt sich auf fehlende Angaben zu
berufen.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist es dem Kläger daran
gelegen, darauf
hinzuweisen, dass mit dem negativen Schiedsspruch ein fundamentaler
Rechtsfehler
vorliegt, der vor dem Hintergrund der nachgewiesenen jahrelang im Vertrauen
zugelassenen
Übervorteilung, die mit dem versuchten Rausschmiss endete, ein „Victim
Blaming“ zulässt.
7. Gewinnermittlung und Gewinnverteilung
Die Beklagte war verpflichtet, den Sachverhalt und die Ansprüche des
Klägers umfassend,
rechtzeitig und substantiiert im Verfahren vorzutragen und die Einreichung
sämtlicher
relevanter Unterlagen zu koordinieren. Dies war offensichtlich nicht der
Fall. Der Kläger hat von Anfang an auf regelmäßige Tätigkeiten, monatliche
CON-WINS-Runden und
vergebliche Bemühungen zur Unkostenerstattung hingewiesen.
Beweis: Zusammenfassung des Klägers, Anlage K …
Diese Informationen waren der Beklagten bekannt und hätten zwingend in den
Parteivortrag
und die Beweisführung integriert werden müssen. Die Beklagte hätte den
Kläger gezielt auf
die Notwendigkeit und Fristen zur Einreichung von Belegen hinweisen und die
rechtzeitige
Vorlage aktiv einfordern müssen.
Die Beklagte hat dem Kläger sogar davon abgeraten, auf eigene Einkünfte und
Unkosten
hinzuweisen. Dies stellt eine strategische Fehlberatung dar, da diese
Angaben für die Beurteilung der Gewinnverteilung und der wirtschaftlichen
Lage der GbR von zentraler
Bedeutung waren. Die Empfehlung, bestimmte Informationen nicht
offenzulegen, hat die Position des Klägers im Verfahren geschwächt und die
Durchsetzung berechtigter
Ansprüche verhindert.
Ergänzend wird die durch den Kläger die gegen die Schiedsbeklagte gestellte
Strafanzeige
als Anlage K … beigefügt, die das strafbare Verhalten der
Schiedsbeklagten im
Mediationsverfahren und hinsichtlich der Abhebungen vom Gesellschaftskonto
beschreibt.
Wäre diese Strafanzeige bereits vorher gestellt worden, wie vom Kläger von
Anfang an beabsichtigt, wären die langwierigen und kostspieligen
Folgeprozesse nicht notwendig
gewesen.
Die Beklagte hat die vom Kläger bereitgestellten Unterlagen und Anlagen
nicht ausreichend
aufbereitet und in das Verfahren eingeführt. Sie hätte die
Schriftsatzfristen und die
Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung dem Kläger klar kommunizieren und
die Einreichung selbst aktiv steuern müssen. Die Verspätung bei der
Einreichung von Belegen ist daher zumindest mitursächlich auf unzureichende
anwaltliche Mandantenführung
zurückzuführen.
Das Urteil verkennt, dass die mangelhafte Integration der relevanten
Sachverhalte, Einkünfte
und Unkosten des Klägers sowie die fehlende Einbeziehung strafrechtlicher
Aspekte
unmittelbar dazu geführt haben, dass das Schiedsgericht den Sachverhalt
fehlerhaft als
unstreitig eingeordnet und Ansprüche des Klägers nicht anerkannt hat. Die
fehlerhafte oder
unvollständige anwaltliche Vertretung war somit kausal für den negativen
Ausgang des Verfahrens und den entstandenen Schaden. Das Urteil verkennt
die anwaltlichen Pflichten zur umfassenden Interessenvertretung, zur
rechtzeitigen und vollständigen Beweisführung
sowie zur strategischen Prozessführung. Die Beklagte hätte die relevanten
Sachverhalte,
Einkünfte, Unkosten und die strafrechtlichen Vorgänge aktiv in das
Verfahren einbringen, die Einreichung von Unterlagen steuern und den Kläger
umfassend beraten müssen.
III. Beruhen
Die angefochtene Entscheidung beruht im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO auf einer
Rechtsverletzung sowie auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung, die
für das Urteil
ursächlich waren.
Das Erstgericht hat wesentliche anwaltliche Pflichtverletzungen der
Beklagten
unberücksichtigt gelassen bzw. falsch bewertet. Insbesondere wurde nicht
ausreichend
gewürdigt, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig und
rechtzeitig vorgetragen,
entscheidende Beweismittel und Unterlagen nicht oder verspätet eingebracht,
prozessuale
und strategische Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, den Kläger nicht
umfassend und
rechtzeitig beraten und relevante strafrechtliche sowie wirtschaftliche
Aspekte nicht in das
Verfahren eingeführt hat.
Hätte das Landgericht diese Tatsachen angemessen berücksichtigt und
bewertet, wäre der
Klage stattgegeben worden. Die Voraussetzungen des § 513 Abs. 1 ZPO sind
damit erfüllt.
Das Urteil ist aufzuheben.