Strafanzeige
des Herrn X
g e g e n
1. Frau Y
2. Frau Z
wegen: Verdachts des Betruges bzw. des versuchten Betruges u.a.
Rechtsanwälte
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir unter Beifügung einer uns legitimierenden Vollmacht an, dass wir Herrn X vertreten.
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erstatten wir hiermit gegen die vorgenannten Damen
Strafanzeige,
insbesondere wegen Verdachts des Betruges bzw. Verdachts der Beihilfe zum Betrug und stellen vorsorglich
Strafantrag
unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt.
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unser Mandant hat promoviert und war als Wissenschaftlicher Assistent beschäftigt.
Er beantragte die Zulassung zur Habilitation mit einer Habilitationsschrift und fügte sieben publizierte wissenschaftliche Arbeiten sowie zwei unveröffentlichte Arbeiten bei. Nach Zulassung unseres Mandanten zur Habilitation beschloss der aus sieben Mitgliedern bestehende Habilitationsausschuss, drei externe Gutachten einzuholen, die sich jeweils mit den biochemischen, psychiatrischen und wissenschaftstheoretischen Aspekten der von unserem Mandanten vorgelegten Schrift befassen sollten.
Die Gutachten ergaben unterschiedliche Bewertungen. Der Gutachter, der vor allem den biochemischen Teil prüfen sollte, kam zu dem Ergebnis, die Habilitationsschrift könne mit großen Einschränkungen zur Annahme empfohlen werden, wobei er die von unserem Mandanten zu beseitigenden Kritikpunkte in einer Anlage auflistete. Der psychiatrische Gutachter gelangte zur Einschätzung, dass unser Mandant zumindest momentan noch nicht in der Lage sei, den Stoff überzeugend zu bewältigen. Dabei setzte sich der Gutachter mit der Habilitationsschrift unseres Mandanten lediglich auf etwas mehr als einer drittel Seite seiner Stellungnahme auseinander, wobei er sich insbesondere gegen die „pauschale“ Kritik unseres Mandanten an der biologisch-psychiatrischen Forschung der vergangenen Jahrzehnte wandte. Der dritte Gutachter, der primär die wissenschaftstheoretischen Aspekte zu beurteilen hatte, kam „ohne jeden Vorbehalt“ zu der Empfehlung, die Arbeit unseres Mandanten als Habilitationsleistung anzuerkennen.
Im Ergebnis wurde der Antrag unseres Mandanten jedoch abgewiesen, und danach begann sein „never ending way“ durch hochschulische und gerichtliche Instanzen.
Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir auf die im Internet beigefügte „Kurzübersicht“.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sein Recht auf ein faires Habilitationsverfahren fortbesteht, dass er forschen, lehren, Vorträge halten und Gutachten erstellen darf.
Die rechtswidrigen Ablehnungsbescheide wurden bis heute von der Verwaltungsjustiz allesamt aufgehoben und die Universität wiederkehrend jeweils zur neuen Entscheidung über den Habilitationsantrag unseres Mandanten verpflichtet. Statt rechtmäßig neu zu „bescheiden“, wiederholten sie jedoch ihre Verfahrensfehler, sie kreierten neue hinzu und erließen wieder rechtswidrige Ablehnungsbescheide, die dann von der Justiz jeweils aufgehoben wurden …. – bis heute.
Auf diese Weise verhindert die Universität „erfolgreich“ die Habilitation unseres Mandanten, d.h. die jeweils zu seinen Gunsten ergangenen Gerichtsentscheidungen haben ihm bis heute nicht zu einem fairen Hochschul-Verfahren geschweige denn zur Habilitation verholfen. Vielmehr war und ist er bis heute gezwungen, wiederkehrend gegen die jeweils neuen Ablehnungsbescheide vorzugehen, um deren Bestandskraft zu verhindern, da sich andernfalls sein Habilitationsverfahren sofort zu seinem Nachteil erledigen würde.
Würde seine Habilitationsschrift wissenschaftlichen Anforderungen tatsächlich nicht gerecht, hätte sie längst auf rechtmäßigem Weg zu Fall gebracht werden können und der nach Einschätzung unseres Mandanten offenkundigen Manipulationen, Missachtung positiver Gutachten, Verhinderung verwertbarer Gutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit usw. hätte es nicht bedurft. Fakt ist und bleibt jedenfalls im Ergebnis, dass sich sein Habilitationsantrag nicht „gerichtsfest“ hat ablehnen lassen.
Anträge unseres Mandanten beim Verwaltungsgericht, die Universität dazu zu verpflichten, ihn direkt zu habilitieren, statt nur neu zu bescheiden, scheiterten zuletzt im Herbst 2018. Wieder wurde diese vom Verwaltungsgericht und vom OVG nur zur Neubescheidung verpflichtet.
Der Habilitationsantrag wurde insgesamt bisher fünfmal abgelehnt und hat jeweils die Gerichtsinstanzen durchlaufen. Die fünfte Ablehnung befindet sich in einem weiteren Klageverfahren.
Nach allem befindet sich unser Mandant seit Antragstellung in geradezu einer Endlosschleife an (Neu)bescheidungsverpflichtungen.
In der Entscheidung des BVerfG, heißt es wie folgt:
In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind die Fachgerichte davon ausgegangen, dass zu bewertender Gegenstand des Habilitationsverfahrens im Fall des Beschwerdeführers dessen Habilitationsschrift ist. Die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung kann entweder durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen der Gerichte hat sich der Beschwerdeführer von den drei vorgesehenen Möglichkeiten für den klassischen Weg der Vorlage einer Habilitationsschrift entschieden. Auch der Vortrag des Beschwerdeführers selbst, der seine Arbeit in zurückliegenden Verfahren mehrfach als Habilitationsschrift bezeichnet hat, spricht dafür, dass keine kumulative Habilitation gewollt war. Entsprechend sind die Fachgerichte davon ausgegangen, das dem Habilitationsantrag beizufügende Schriftenverzeichnis diene lediglich dazu, den wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitationswürdigkeit des Habilitanden zu untermauern und gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen. Der Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des Habilitationsverfahrens betrachtet werden. Andernfalls hätte er den Weg einer kumulativen Habilitation wählen müssen.
In dem zwischenzeitlich fünften Verfahren über die Anerkennung des Habilitationsantrages unseres Mandanten wurde der Habilitationsausschuss nach Feststellung der Befangenheit des bisherigen Vorsitzenden und anderer Mitglieder durch das Verwaltungsgericht neu besetzt, wobei das Vorschlagsrecht unseres Mandanten wie schon bei früheren Nachbesetzungen nach seiner Auffassung weitgehend unterlaufen wurde. Zur neuen Vorsitzenden des Habilitationsausschusses wurde die Beschuldigte zu 2 ernannt. Dieser neubesetzte Ausschuss unter der Leitung von Frau Z bestellte sodann nur einen Gutachter für alle Teile der interdisziplinären Arbeit. Auch der neue Ausschuss holte jedoch kein Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit ein und sprach ihr jede Wissenschaftlichkeit ab. Gutachten für die Schwerpunktbereiche wurden nicht mehr für erforderlich gehalten. Der Ausschuss berief sich vielmehr auf seine behauptete allumfassende Fachkompetenz. Das positive Gutachten zum Teilbereich Wissenschaftstheorie wurde wieder zu Fall gebracht. Unserem Mandanten wurden erneut formale Fehler – nach seiner Auffassung unhaltbar – unterstellt.
Erneut wurde sein Antrag abgelehnt, aus dem hervorgeht, dass die vorangegangene Stellungnahme unseres Mandanten unberücksichtigt geblieben ist, obwohl seine Teilnahme in Gegenwart aller Ausschussmitglieder nach seiner Auffassung fehlerhaft nicht erfolgt ist.
Gegen diesen Bescheid legte unser Mandant folgerichtig Widerspruch ein und erhob sodann, nachdem dieser abgelehnt wurde, wieder Klage beim Verwaltungsgericht, die aktuell immer noch anhängig ist.
Der maßgebliche Grund für die erneute Ablehnung des Habilitationsantrags unseres Mandanten liegt nach seiner Auffassung ungeachtet weiterer inhaltlicher Mängel der Entscheidung darin, dass der Habilitationsausschuss seiner Entscheidung nicht die gültige Habilitationsordnung zugrunde gelegt, sondern sich ausschließlich mit der Habilitationsschrift befasst hat. Dies beruht nach den Informationen unseres Mandanten auf einer nach seiner Auffassung unzutreffenden Rechtsberatung des Habilitationsausschusses durch die Beschuldigte zu 1., Frau Y, die zum Leitungsgremium gehört und nach Kenntnis unseres Mandanten die juristische Beratung des Habilitationsausschusses übernommen hat. Nach seiner Auffassung haben sowohl Frau Y als auch die Beschuldigte zu 2., Frau Z, trotz entsprechender Hinweise unseres Mandanten im Anhörungsverfahren den Habilitationsausschuss und auch den Gutachter – nach seiner Auffassung vorsätzlich rechtsfehlerhaft – dahingehend beraten, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig so zu verstehen seien, dass allein die vorgelegte Habilitationsschrift zu betrachten sei und nichts anderes. Von einer vorsätzlichen Falschinterpretation der vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts geht unser Mandant deshalb aus, weil er den Habilitationsschuss im Rahmen des Anhörungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die Auflage gemacht wurde, einige international anerkannte Publikationen mit vorweisen zu müssen, um überhaupt zugelassen zu werden, und er allein deshalb darauf verzichtet habe, früher ein 500 Seiten langes Werk abzugeben, sondern entschieden hatte, nach weiterer Forschung die verlangten Publikationen beizubringen. Trotz der Bestätigung, dass die Zulassung zur Habilitation ja gerade wegen der vorgelegten Publikationen erfolgt sei, habe man sich, wie unserem Mandanten mitgeteilt wurde, entschieden, auf deren Herbeiziehung zu verzichten. Dabei hat man sich aufgrund der Rechtsberatung durch die Beschuldigte zu 1. und der zustimmenden Beurteilung der Beschuldigten zu 2. in evident fehlerhafter Art und Weise auf das Zitat des Bundesverfassungsgerichts berufen, dass wir hiermit auszugsweise noch einmal wie folgt zitieren:
„Der Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des Habilitationsverfahrens betrachtet werden.“
Bei ihrer Würdigung dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts haben die Beschuldigten jedoch nach Auffassung unseres Mandanten böswillig bzw. arglistig und damit vorsätzlich das wichtige Wort „alle“ ausgeblendet, obwohl sich dieser Hinweis des Bundesverfassungsgerichts nach Kenntnis aller Beteiligten allein darauf bezogen hatte, damals im alten Ausschuss zwar alle Publikationen ernst genommen und in die Begutachtung eingeflossen waren, aber nicht ein früheres mit vorgelegtes Diskussionspapier,, was unser Mandant seinerzeit moniert hatte. Nur deshalb erfolgte die Formulierung des BVerfG „nicht alle“. Selbstverständlich wurde nach dem Verständnis unseres Mandanten in dem Urteil des BVerfG betont, dass das dem Habilitationsantrag beizufügende Schriftenverzeichnis gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen diene. Mit dem gegen die Gesetze der Logik verstoßenden Trick, aus dem Wort „alle“ das Wort „die“ zu machen, hat die Beschuldigte zu 1) als Juristin den Habilitationsausschuss nach Auffassung unseres Mandanten „an der Nase herumgeführt“, und dieser Auffassung hat sich die Beschuldigte zu 2. als Vorsitzende des Habilitationsausschusses trotz der gegenteiligen Ausführungen unseres Mandanten angeschlossen. Allein dieser Umstand hat dann dazu geführt, dass sich der Gutachter ausschließlich mit der Habilitationsschrift unseres Mandanten befasst und sämtliche anderen Publikationen außer Acht gelassen hat und damit auch die Mitglieder des Habilitationsausschusses zu einem den Antrag ablehnenden Ergebnis gelangt sind. Eine Kopie der Zusammenstellung der anfangs mit dem Antrag auf Habilitation verbundenen Argumente, die nach den Informationen unseres Mandanten dem Gutachter sowie dem neuen Habilitationsausschuss nicht vorgelegt wurden, fügen wir als Anlage bei.
Die Zusammenfassung des Gutachtens belegt, wie durch das Vorenthalten der Publikationen der Eindruck fehlender Belege entstanden ist und ein negatives Urteil zustandekommen konnte, wie das folgende Zitat zeigt:
„Zusammenfassend stelle ich fest, dass die Habilitationsschrift von ihrer Anlage und Argumentation her durchaus als eine originelle Kritik an einer damals vermeintlich vorherrschenden Oberflächlichkeit in der psychiatrischen Forschung gelten kann. Aber diese Kritik wird so grundsätzlich aufgespannt und in einem allgemein Literaturreferat entfaltet, dass ein substanzieller Beitrag zur Forschung, wie sie von der Habilitationsordnung von 1982 gefordert wird, hierin nicht zu erkennen ist, weil dies eine präzise Fragestellung und systematische Anlage der kritischen Analyse der Forschungsliteratur erfordert hätte. Der geforderte „wesentliche Beitrag” zur psychiatrischen Forschung wird auch nicht mit den nur knapp referierten laborchemischen Untersuchungen erbracht, zumal diesen „eigenen Nachuntersuchungen” vom Autor selbst nur ein die allgemeinen Probleme psychiatrischer Forschung illustrierender Wert beigemessen wird. Die mit der Habilitationsschrift vorgelegte Auseinandersetzung mit Defiziten der Forschung in der Psychiatrie lässt jene methodische Sorgfalt und selbstkritische Strenge vermissen, wie sie in der Diskussion von der Forschung einfordert wird und mit der eine „besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung“ nachgewiesen wäre.
Die Habilitationsschrift kann die „besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung“ nicht in der erforderlichen Weise nachweisen, weil die in der Arbeit referierten eigenen Nachuntersuchungen und die versammelten Fundstücke aus der Forschungsliteratur auch zusammen genommen nicht erkennen lassen, wie sie das Forschungsgebiet der Psychiatrie „wesentlich fördern“.
Durch diese – nach Auffassung unseres Mandanten bewusste – Täuschung des Gutachters und der weiteren Mitglieder des Habilitationsausschusses hat dieser dann im Ergebnis den Antrag unseres Mandanten – nunmehr zum fünften Mal – abgelehnt, wodurch unserem Mandanten, der erneut nicht habilitiert wurde, ein weiterer erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, zumal er befürchten muss, dass selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht sich seiner Auffassung anschließen sollte, es nach einer weiteren Prozessdauer von voraussichtlich mehreren Jahren erneut nur zu einem Bescheidungsurteil kommen wird, mit dem die Universität verpflichtet wird, nunmehr zum sechsten Mal über den Habilitationsantrag unseres Mandanten zu entscheiden.
Nach allem besteht aufgrund des vorstehend vorgetragenen Sachverhalts gegen die Beschuldigten der dringende Tatverdacht eines Betruges beziehungsweise versuchten Betruges durch die nach Auffassung unseres Mandanten bewusst täuschende Einflussnahme auf die Entscheidung des Gutachters und des Habilitationsausschusses.
Wir bitten nach allem um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten und Mitteilung des Aktenzeichens.
Sollte die Staatsanwaltschaft weitere Informationen und/oder Unterlagen benötigen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Ergänzend steht selbstverständlich unser Mandant jederzeit als Zeuge für den vorstehend geschilderten Sachverhalt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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