Strafanzeige des Herrn A
g e g e n
Frau B
wegen: Verdachts des Betruges u.a.
Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir unter Beifügung einer uns legitimierenden Vollmacht an, dass wir Herrn A vertreten.
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erstatten wir hiermit gegen die vorgenannte Frau B Strafanzeige, insbesondere wegen Verdachts des Betruges und der Unterschlagung und stellen Strafantrag unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt.
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Unser Mandant gründete am 01.01.2012 gemeinsam mit der Beschuldigten die GbR. Beweis: Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2012 in Kopie als Anlage 1 beigefügt
Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Gewinnung von Kunden und die gemeinsame Beratung der Kunden. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages konnte jeder Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages waren beide Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages erfolgten Entnahmen aus dem gemeinsamen Bankkonto nur über Rechnungsstellung an die Gesellschaft. Für das Ausscheiden war in § 7 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und das Vermögen und alle Rechte der Gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen. In § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist ein Schiedsverfahren vereinbart worden. Eine schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte nicht. Mit Schreiben vom …. 2018 kündigte die Beschuldigte die Gesellschaft außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019. Beweis: Kündigungsschreiben vom …. 2018 in Kopie als Anlage 2 beigefügt. Mit anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom …. 2020 und vom …. 2020 wurde die Beschuldigte im Zuge ihres Ausscheidens aufgefordert, unter anderem sämtliche in ihrem Besitz befindlichen elektronischen und körperlichen Unterlagen der Gesellschaft an unseren Mandanten herauszugeben. Wörtlich wurde sie wie folgt aufgefordert: ,,Folgende Unterlagen der Gesellschaft sind vollständig herauszugeben: • Vollständige Buchhaltungsunterlagen ab 2012 • Steuererklärungen und Steuerbescheide ab 2012 • Dokumente zu finanziellen Transaktionen inklusive zugehörigem Schriftverkehr • Sämtliche Verträge der Gesellschaft • Alle Schriften, Dateien und elektronische Aufzeichnungen einschließlich der E- Mails der Gesellschaft • Jegliche Protokolle und Vereinbarungen der Gesellschafter • Kundenkartei der Gesellschaft • Mitteilung über nicht aktenkundig gemachte Vorgänge, wie geplante Geschäfte und Ver-tragsverhandlungen“ Durch die Kündigung der Beschuldigten ist diese in rechtlicher Hinsicht als vorletzte Gesellschafterin der GbR aus dieser ausgeschieden. Somit ist das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter, d.h. unseren Mandanten, übergegangen. Die Beschuldigte war daher nicht mehr befugt, im Namen der Gesellschaft aufzutreten und über Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Dementsprechend hat unser Mandant der zuständigen Mitarbeiterin der Hausbank der Gesellschaft seinerzeit mitgeteilt, dass die Beschuldigte aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und das Bankkonto nunmehr allein von ihm gehalten werde. Man sicherte ihm fernmündlich zu, dass das Konto mit einem Bestand von über 6000 € gesperrt werde und auf diese Zusage hat sich unser Mandant seinerzeit verlassen. Dennoch gelang es der Beschuldigten, am 20.01.2020 eigenmächtig ohne Zustimmung unseres Mandanten 6.170,00 € von dessen Geschäftskonto auf ihr Privatkonto zu überweisen und hat damit das Geschäftskonto bis auf einen Restbetrag von € 2,15 (!) vollständig „leergeräumt“. Dies ist unstreitig und wurde von der Beschuldigten auch eingeräumt. Beweis: Kontoauszug vom 03.02.2020 in Kopie als Anlage 3 beigefügt. Die Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt weder einen Anspruch auf die Zahlung, noch war sie befugt, eine Überweisung von dem Konto unseres Mandanten an sich zu veranlassen. Sie hatte somit den Betrag in voller Höhe zurück zu überweisen, was sie jedoch trotz Aufforderung unterließ. Das Geld war auch erforderlich, um den buchhalterischen und steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nachkommen zu können, denn ohne das eigentlich vorhandene Guthaben konnte unser Mandant seinerzeit die Buchhaltung und die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen nicht bearbeiten lassen, da die finanziellen Mittel dafür fehlten. Nach fruchtloser außergerichtlicher Korrespondenz und vergeblicher Durchführung eines Mediationsverfahrens hat unser Mandant sodann beim zuständigen Schiedsgericht eine Schiedsklage eingereicht, die wir in Kopie als Anlage 4 beifügen. Die Schiedsklage stützt sich auf die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien in § 10 (3) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft. Mit der Schiedsklage hat unser Mandant die Rückzahlung des von der Beschuldigten zu Unrecht abgehobenen Betrages von € 6.170,00 sowie weiterer € 17.728,58 als seine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft für die Jahre 2017 bis einschließlich 2019 verlangt. Ferner hat er im Rahmen des Schiedsverfahrens die Herausgabe verschiedener Unterlagen der Gesellschaft verlangt. Mit Widerklage vom …. 2022 Anlage 5 hat die Beschuldigte, ausgehend von einem angeblich eigenen Gewinnanteil in Höhe von € 7.049,73 für 2019, über den von ihr entnommenen Betrag in Höhe von € 6.170,00 hinaus die Zahlung von weiteren € 879,73 verlangt. Das Schiedsverfahren wurde nach der Schiedsgerichtsordnung 2018 der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Bonn, Deutschland („DIS“) geführt und endete mit einem Endschiedsspruch vom …. 2022, den wir in Kopie als Anlage 6 beifügen und dessen Tenor wie folgt lautet: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage der Schiedsbeklagten wird der Schiedskläger verurteilt, an die Schiedsbeklagte EUR 879,73 (in Worten: achthundertneunundsiebzig Euro und dreiundsiebzig Eurocent) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Schiedshängigkeit zu zahlen. 3. Der Schiedskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Schiedskläger wird verurteilt, an die Schiedsbeklagte EUR 33.768,50 (in Worten: Euro dreiunddreißigtausendsiebenhundertachtundsechzig und fünfzig Eurocent) zur Erstattung der der Schiedsbeklagten entstandenen Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen. Der negative Ausgang des Schiedsverfahrens für unseren Mandanten beruht nach unserer Auffassung zum Teil auf einem unrichtigen Sachvortrag der Beschuldigten im Schiedsverfahren, der unter dem Gesichtspunkt des Prozessbetruges beziehungsweise jedenfalls versuchten Prozessbetruges zu würdigen ist sowie zum anderen auf einer fehlerhafte Prozessführung durch die dortigen Prozessbevollmächtigten unseres Mandanten, die zwischenzeitlich Gegenstand eines Regressverfahrens ist. Bewusst wahrheitswidrig hat die Beschuldigte im Schiedsverfahren unter anderem auf Seite 3 der Widerklage vom …. 2022 wörtlich Folgendes vortragen lassen (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „In dieser Hinsicht steht unstreitig fest, dass beide Parteien von Anfang an davon ausgegangen sind, dass es bei der fraglichen Erklärung der Beklagten der Sache um einen Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft ging; anders wäre es auch nicht zu erklären, dass der Kläger seinerzeit zeitnah Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg erhoben hat, um dort geltend zu machen, dass die Beklagte die Gründe für seine Kündigung zum 31.12.2018 rechtfertigen solle und zu beweisen habe sowie um weiter auf der Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu bestehen. Damit können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass zwischen beiden Parteien seinerzeit die vollständig übereinstimmende Auffassung bestanden hat, dass die fraglichen Erklärungen der Beklagten der Sache nach auf einen Ausschluss des Klägers dieses Verfahrens aus der Gesellschaft aus wichtigem Grunde gerichtet waren.“ Diese Behauptungen der Beschuldigten sind schlichtweg falsch und wahrheitswidrig, denn zu keinem Zeitpunkt hat es ein derartiges Einvernehmen zwischen den Parteien gegeben, wie auch der gesamte Verlauf des Schiedsverfahrens zeigt und durch die Ausführungen des Schiedsgerichts in den Randnummern 90 ff. des Endschiedsspruchs dokumentiert und bestätigt worden ist, wonach die Gesellschaft entgegen den Behauptungen der Beschuldigten durch ihre Kündigung zum 31.12.2019 beendet worden ist und in Randnummer 94 des Endschiedsspruchs hat das Schiedsgericht zutreffend wörtlich Folgendes ausgeführt: „Gemäß der Regelung in § 7 (1) des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 723 BGB ist die Gesellschaft durch die Kündigung der Schiedsbeklagten folglich zum 31.12.2019 aufgelöst worden und sind das Vermögen und alle Rechte der Gesellschaft auf den Schiedskläger als letztem verbleibenden Gesellschafter übergegangen.“ Den unzutreffenden Sachvortrag der Beschuldigten bitten wir entsprechend strafrechtlich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des versuchten Prozessbetruges zu würdigen. Damit erweist sich auch die ohne Zustimmung unseres Mandanten von der Beschuldigten veranlasste Überweisung vom Konto der Gesellschaft auf ihr Privatkonto in Höhe von € 6.170 (die ,,Entnahme 2020″) als rechtswidrig und ist u.E. strafrechtlich als Unterschlagung zu würdigen. Daran ändert auch nichts das später vom Schiedsgericht anerkannte Recht der Beschuldigten zur Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs unseres Mandanten mit einer Gegenforderung aus einem positiven Kapitalkontensaldo in Höhe von EUR 7.049,73 (vgl. Rn. 119 des Endschiedsspruchs). Denn ungeachtet des Umstands, dass diese Rechtsauffassung des Schiedsgerichts u.E. rechtsfehlerhaft – wenn auch nicht mehr anfechtbar – ist, ist diese vermeintliche Gegenforderung der Beschuldigten frühestens nach Vorlage einer „Korrigierten Gewinnermittlung 2019″ vom 18.03.2020 und damit nach der rechtswidrigen Entnahme der Beschuldigten entstanden. Ferner hat die Beschuldigte auf den Seiten 4 ff. der Widerklage nach Auffassung unseres Mandanten teilweise wahrheitswidrig unter anderem Folgendes vortragen lassen (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „Die unstreitig erfolgte Herausgabe sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft in drei Leitzzrdnern mit einem Umfang von mehreren Hundert Seiten am …. 2020, 09:00 Uhr, ist allein auf der Basis der im Rahmen der Mediation getroffenen Vereinbarungen ohne jedwedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage sowie ohne jedwede Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und hat allein dem Zweck gedient, gerade die Durchführung des von dem Kläger seinerzeit bereits mit Schriftsatz vom …. 2020 eingeleiteten – außerordentlich kostenträchtigen – Schiedsverfahrens zu vermeiden.
„…. Die Tatsache, dass dem Kläger sämtliche Gesellschaftsunterlagen übergeben worden sind, war bereits Gegenstand eingehender Erörterungen vor dem Schiedsgericht, welches überdies beide Parteien dazu persönlich angehört hat. Die Beklagte dieses Verfahrens kann sich an dieser Stelle darauf beschränken, nochmals zu versichern, dass ihr keinerlei Unterlagen der Gesellschaft mehr vorliegen. Erst recht stehen dem Kläger derartige Unterlagen nicht für die Zeit nach dem 31.12.2018, jedenfalls aber nach dem 31.12.2019 zu. ….. Vor diesem Hintergrund dürfte dem Kläger für sein Begehren, die Beklagte zur Herausgabe zahlreicher nicht vorhandener Gegenstände zu verurteilen, bereits das Rechtschutzbedürfnis fehlen. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass ihm in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche in Höhe eines Betrages von „mindestens“ EUR 500,00 zustehen könnten, muss auch diese – überdies unsubstantiierte – Behauptung nachdrücklich bestritten werden; Unterlagen der Gesellschaft, welche zu keinem Zeitpunkt existiert haben, können keineswegs mit einem solchen Betrag bewertet werden.“
Insoweit hat das Schiedsgericht in Randnummer 67 des Endschiedsspruchs unter anderem Folgendes ausgeführt: „Zum Herausgabeanspruch des Schiedsklägers trägt die Schiedsbeklagte vor, dass sie die ihr noch vorliegenden Geschäftsunterlagen der früheren Gesellschaft im Umfang von 3 Ordnern am …. 2020 dem früheren Prozessbevollmächtigten des Schiedsklägers übergeben habe, so dass sich diese nicht mehr in ihrem Besitz befänden. Weitere Unterlagen der Gesellschaft lägen der Schiedsbeklagten nicht vor. Sämtliche E-Mails seien nach etwa 2 Jahren gelöscht worden. Zudem verweist die Schiedsbeklagte auf die mit E-Mail vom …. 2021 und vom …. 2021 an den Schiedskläger übersandte Kundenliste.“ In Randnummer 100 des Endschiedsspruchs hat das Schiedsgericht dann – unseres Erachtens allerdings rechtsfehlerhaft – unter anderem Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich der verbleibenden Unterlagen und Gegenstände aus dem Antrag zu 1 • ,,Schriftverkehr für die Jahre 2012 – 2020 zu den finanziellen Transaktionen einschließlich Bargeschäfte und Kassenbuchführung“ (Spiegelstrich 1 innerhalb des Antrags zu 1) • ,,Teilnahmelisten der einzelnen monatlichen Runden mit zugehörigem Datum“ (Spiegelstrich 5 innerhalb des Antrags zu 1) und • ,,Roll-Up-Banner der CON-WINS GbR“ (Spiegelstrich 6 innerhalb des Antrags zu 1) hat zunächst der Schiedskläger schon nicht schlüssig dargetan, dass sich diese überhaupt im Besitz der Schiedsbeklagten befinden. Es handelt sich insofern um eine reine Vermutung.“ Darüber hinaus hat das Schiedsgericht in Randnummer 101 f. unter anderem Folgendes ausgeführt: „Zudem hat die Schiedsbeklagte in der fernmündlichen Erörterung des Schiedsgerichts mit den Parteien und den Parteivertretern am …. 2022 zur Überzeugung des Schiedsgerichts glaubhaft versichert, dass ihr diese Unterlagen und Gegenstände nicht bzw. nicht mehr vorlägen. Zudem hat die Schiedsbeklagte das beschädigte Roll-Up Banner unstreitig entsorgt. Somit ist der Schiedsbeklagten die Herausgabe dieser Gegenstände unmöglich. Ein Anspruch des Schiedsklägers hierauf wäre folglich gemäß§ 275 (1) BGB ausgeschlossen. Dieser würde zudem nicht Schriftverkehr das Jahr 2020 betreffend umschließen können, da die Gesellschaft zum 31.12.2019 aufgelöst wurde und es somit keinen Schriftverkehr der Gesellschaft für das Jahr 2020 geben kann.“ Die vorstehend zitierten prozessualen Behauptungen der Beschuldigten sind wahrheitswidrig, da sie zum einen nicht sämtliche Unterlagen und Gegenstände an unseren Mandanten herausgegeben hat und es im Übrigen nach Auffassung unseres Mandanten auch nicht richtig ist und auch nicht richtig sein kann, dass sie angeblich die ursprünglich in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Gegenstände nicht mehr in Besitz habe und sämtliche E-Mails von ihr nach etwa zwei Jahren gelöscht worden seien. Die gegenteiligen Ausführungen des Schiedsgerichts sind u.E. grob fehlerhaft und beruhen im Übrigen auf den nach Auffassung unseres Mandanten unwahren Prozessbehauptungen der Beschuldigten. Zum einen stellte es keinesfalls eine reine Vermutung dar, wenn unser Mandant als Schiedskläger hat vortragen lassen, dass die Beschuldigte (Schiedsbeklagte) in Besitz der eingeklagten Gegenstände und Unterlagen war bzw. ist. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Beschuldigte seit 2012 unbestritten sämtliche Korrespondenz der Gesellschaft einschließlich des Email-Verkehrs geführt hat, darüber hinaus sämtliche Rechnungen gegenüber den Kunden erstellt und auch die gesamte Buchhaltung vorbereitet bzw. in Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro erstellt hat und unser Mandant – wie ausgeführt – jahrelang auf die Redlichkeit der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vertraut hat. Schließlich hat die Beschuldigte unserem Mandanten unstreitig während des Schiedsverfahrens am …. 2020 diverse Firmenunterlagen in Form von drei Ordnern – die allerdings nicht die zusätzlich eingeklagten Unterlagen enthielten – übergeben und mit Schriftsatz vom …. 2021 die „korrigierte Gewinnermittlung 2019“ als Anlage B 2 zur Verfahrensakte eingereicht (vgl. Rd.Nr. 20 des Endschiedsspruchs), was ebenfalls belegt, dass allein die Beschuldigte im Innenverhältnis die Geschäfte der gemeinsamen Gesellschaft geführt hat und damit auch allein im Besitz sämtlicher geschäftsrelevanter Unterlagen und sonstiger Gegenstände war. Ferner hat sie mit Email vom …. 2021 an die Parteivertreter und das Schiedsgericht eine Liste der Kontaktdaten der früheren Kunden der Gesellschaft im PDF-Format übermittelt (vgl. Rd.Nr.: 27), die unser Mandant bisher nicht in Besitz hatte und die er von ihr zusätzlich zu einer bis heute nicht gelieferten entsprechenden Excel-Tabelle angefordert hatte, die sie ebenfalls unstreitig im Besitz hatte und hat. Dass die Beschuldigte auch im Besitz sämtlicher Email-Korrespondenz der Gesellschaft war, ergibt sich allein daraus, dass sie in dem Schiedsverfahren – nach Auffassung unseres Mandanten wahrheitswidrig – hat behaupten lassen, sie habe die Emails jeweils nach zwei Jahren gelöscht. Dies ist allein deshalb unglaubwürdig, weil die Beschuldigte bis zuletzt, d.h. bis Ende 2019, die Geschäfte der Gesellschaft geführt hat und es weder im Innenverhältnis zu unserem Mandanten noch gewerberechtlich gestattet war und ist, die entsprechenden Firmendokumente vor Ablauf von 10 Jahren zu löschen. Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht die Anforderungen an unseren Mandanten völlig überzogen, wenn es diese unstreitigen Sachverhalte für einen schlüssigen Sachvortrag dahingehend, dass sich diese Unterlagen überhaupt im Besitz der Beschuldigte befunden haben, nicht hat ausreichen lassen. Zu den wichtigen Unterlagen für beide Parteien gehörten und gehören auch die von unserem Mandanten herausverlangten Teilnahmelisten der einzelnen monatlichen Gesprächsrunden mit zugehörigem Datum, die die Beschuldigte ihm bis zuletzt vorenthalten und schließlich behauptet hat, sie habe derartige Unterlagen nicht. Insoweit war und ist insbesondere die namentliche Angabe der Teilnehmer der einzelnen CON-WINS-Runden für unseren Mandanten von Bedeutung, weil er mit diesen weitere Umsätze hätte generieren können. Es gab bei jeder einzelnen GesprächsRunde (1 x im Monat) eine Liste der jeweils teilnehmenden Kunden, wobei diese Runden entweder bei der Beschuldigten oder bei unserem Mandanten stattgefunden haben. Insoweit ist es völlig unplausibel, dass diese Teilnehmerlisten nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen, die für unseren Mandanten von großer Bedeutung waren und sind und mit denen auch die Beschuldigte weitergearbeitet hat, um die Kundenkontakte zu intensivieren und Aufträge zu erhalten. Welche Bedeutung diese monatlichen Runden für die Beschuldigte hatten, zeigt sich beispielhaft anhand zweier Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass zu den einzelnen Veranstaltungen jeweils erheblich mehr als 1.000 Empfänger angeschrieben und eingeladen worden sind. Auch dies wurde allein von der Beschuldigten veranlasst, was ebenfalls aufzeigt, dass allein diese in Besitz sämtlicher Firmenunterlagen war und nach Auffassung unseres Mandanten wohl immer noch ist. Erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters erscheinen im Übrigen angebracht in Anbetracht der Ausführungen unter Randnummer 101 des Endschiedsspruchs, die Beschuldigte habe in der fernmündlichen Erörterung des Schiedsgerichts mit den Parteien und den Parteivertretern am …. 2022 zur Überzeugung des Schiedsgerichts glaubhaft versichert, dass ihr diese Unterlagen und Gegenstände nicht bzw. nicht mehr vorlägen. Diese subjektive Einschätzung des Schiedsrichters beruht auf keinerlei objektiv überprüfbaren Tatsachen und ist nach Auffassung unseres Mandanten durch den offenbar rein persönlichen Eindruck des Schiedsrichters von der Beschuldigten geprägt unter Außer-Acht-Lassung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte, die ein Indiz dafür darstellen, dass die Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang schlichtweg die Unwahrheit geäußert hat. Auch die eingereichten Anlagen 6 und 7 hatte unser Mandant zuvor nicht im Besitz, sondern sind ihm erst anlässlich der Übergabe der sonstigen Firmenunterlagen seitens der Beschuldigten ausgehändigt worden, so dass kein einziger Grund dafür ersichtlich ist, dass sich nicht auch die übrigen herausverlangten Gegenstände im Besitz der Beschuldigten befinden und keinesfalls von dieser vernichtet worden sind. Dies gilt auch und insbesondere für ein elektronisches Buchhaltungsmodul wie auch ein Modul DATEV für die Buchhaltung, die die Beschuldigte seinerzeit offenbar für die gemeinsame Firma erworben und für die Erstellung der Buchhaltung genutzt hat, wobei sie die Kosten in den einzelnen Kalenderjahren jeweils der GbR in Rechnung gestellt hat. Dies hat unser Mandant erst später anlässlich der Einsichtnahme in die ihm von der Beschuldigten überlassenen Unterlagen in Papierform festgestellt. Insoweit überreichen wir als Anlagenkonvolut 9 Kopien der einzelnen Rechnungen der Beschuldigten an die GbR betreffend das Buchhaltungsmodul für die Firma sowie das Modul DATEV für die Buchhaltung. Diese Module hatte und hat die Beschuldigte daher ebenfalls in ihrem Besitz und hat diese im Rahmen des Herausgabeverlangens nicht an unseren Mandanten den Schiedskläger herausgegeben, sondern stets behauptet, sie sei nicht im Besitz weiterer Firmenunterlagen und/oder -gegenstände, was auch und insbesondere hinsichtlich der erwähnten Module schlichtweg wahrheitswidrig ist. Diese werden seitens der Schiedsbeklagten möglicherrweise auch aktuell noch weiter benutzt, obwohl sie von der gemeinsamen Firma erworben und finanziert worden sind und obwohl allein unser Mandant als alleiniger Firmeninhaber ein Recht an diesen Modulen hat. Auch insoweit erweist sich die Einschätzung des Schiedsrichters, die Beschuldigte habe glaubhaft versichert, dass ihr die Firmenunterlagen und -gegenstände nicht bzw. nicht mehr vorlägen, als unzutreffend und in keiner Weise vertretbar. Aus den vorstehend genannten Gründen hätte die Herausgabeklage keinesfalls abgewiesen werden dürfen und insbesondere hätte der Beschuldigten – wie beantragt – eine Frist zur Herausgabe gesetzt werden müssen, verbunden mit der Verurteilung zur Leistung eines Schadensersatzes für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Insoweit hat unser Mandant zur Begründung seines Antrags auf Seite 4 f. des Schriftsatzes vom … 2022 u.a. folgendes vorgetragen (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „Die Beklagte hat erklärt, dass ihr die geforderten Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorliegen. Dabei hat sie unter anderem vorgetragen, dass sie die Emails nach 2 Jahren gelöscht habe. Der Herausgabeanspruch wurde bereits unstreitig mit Schreiben vom 22.01.2020 gegen die Beklagte geltend gemacht. Das bedeutet, dass die Beklagte entweder vorsätzlich in ihrem Besitz befindliche Unterlagen nach dem 22.01.2020 gelöscht hat, oder aber sie hat bereits sämtliche Unterlagen gelöscht, obwohl sie noch im Besitz der Domain, der Zugangsdaten zum Provider und der Emailadressen war. Da dies aus Sicht des Klägers nicht plausibel ist, wird somit bestritten, dass die Unterlagen sämtlich gelöscht wurden. Zudem wird bestritten, dass sämtliche Emails „nach etwa zwei Jahren“ gelöscht wurden. Zum einen besteht auch bezüglich geschäftlichen Emails eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, zum anderen waren zum 22.01.2020 zumindest für Emails der Jahre 2019 und 2018 keine zwei Jahre vergangen. Für den Fall, dass die Unterlagen aber tatsächlich nicht herausgegeben werden können, weil sie (vorsätzlich) vernichtet wurden, hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz. Maßgebliche Bezugsgröße für den Schadensersatz ist dabei der Wiederbeschaffungswert. Da hier kein definierter Wert der Unterlagen angesetzt werden kann, sind objektive Maßstäbe zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1966, 1454, 1455). Der Wert der Unterlagen ist schwer bezifferbar. Allerdings wurde der Kläger durch das Vorenthalten der Unterlagen bezüglich der Kunden der GbR daran gehindert, mit den Kunden eigene Verträge abzuschließen, den Kunden Angebote zu machen und den Kundenkontakt zu pflegen. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung von sich ausgesagt, dass die Kunden nach einem Gespräch mit ihr nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten wollten. Das wird zunächst bestritten. Sollte es aber der Wahrheit entsprechen, stellt sich die Frage, ob die Beklagte den Kläger und damaligen Geschäftspartner um potentielle Kunden beraubt hat. Die Unterlagen haben somit nicht bloß einen ideellen Wert, sondern einen wirtschaftlichen. Der Kläger muss die Möglichkeit erhalten, einen potentiellen Gewinn bzw. Schadensersatz errechnen zu können, aber auch die Möglichkeit erhalten, die gemeinsamen bzw. seine selbst akquirierten Kontakte zu kontaktieren. Der Kläger setzt mit entsprechenden Kunden Beträge in Höhe von 2.250 € um. Beweis: Auftragsbestätigung vom …. 2021 gem. Anlage K 12 ….Vor diesem Hintergrund ist der Betrag von 500 € noch sehr gering bemessen und stellt vor diesem Hintergrund auch nur einen Mindestbetrag dar. In Bezug auf die Erweiterung für das Jahr 2020 wird mitgeteilt, dass die Beklagte unter dem Namen der GbR weiterhin tätig war. Sie hatte unstreitig die Zugangsdaten zum Provider, der Domain und den Emails. Aus diesem Grund wurde der Klageantrag für das Jahr 2020 erweitert.“ Insbesondere aufgrund dieses unwahren Sachvortrags der Beschuldigten hat das Schiedsgericht dann auch die Herausgabeklage unseres Mandanten abgewiesen, was bei wahrheitsgemäßem Sachvortrag der Beschuldigten nicht der Fall gewesen wäre. Auch vor diesem Hintergrund bitten wir das prozessuale Verhalten der Beschuldigten strafrechtlich zu würdigen. Beruhend auf einer fehlerhaften Vorgehensweise des Schiedsgerichts, aber auch und insbesondere aufgrund eines wiederum bewusst falschen Sachvortrags der Beschuldigten hat das Schiedsgericht in Randnummer 54 des Endschiedsspruchs unter anderem Folgendes ausgeführt (Fettdruck vom Unterzeichnenden): „Laut dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Schiedsbeklagten erbrachte der Schiedskläger in der Zeit zwischen 2017 und 2019 keine Beratungsleistungen gegenüber Kunden für die Gesellschaft und kam mit Ausnahme einer Einzahlung von EUR 800 auch nicht für Kosten der Gesellschaft auf. Die Einnahmen der Gesellschaft in diesem Zeitraum beruhten allein auf Beratungsleistungen der Schiedsbeklagten.“ Ferner hat das Schiedsgericht in Randnummer 73 unter Bezugnahme auf den Sachvortrag der Beschuldigten unter anderem Folgendes ausgeführt: „Die Schiedsbeklagte verweist auf die nach ihrer Ansicht im Gesellschaftsvertrag „in allen Einzelheiten geregelt[e]“ ,,Frage der Verteilung der von den Gesellaschaftern erwirtschafteten Überschüsse“. Sie ist der Auffassung, dass dem Schiedskläger danach keine Ansprüche auf weitere Gewinnbeteiligung an den nach dem 31.12.2016 erwirtschafteten Überschuss zustünde, da er in der Zeit zwischen 2017 und 2019 unstreitig keinerlei Leistungen für die Gesellschaft erbracht habe und nicht für die von ihm anteilig zu tragenden Kosten aufgekommen sei.“ Diese Behauptungen der Beschuldigten sind ebenfalls unzutreffend, d.h. tatsächlich ist die Behauptung, dass unser Mandant in der Zeit zwischen 2017 und 2019 keinerlei Beratungsleistung gegenüber Kunden der Gesellschaft erbracht habe, ebenso falsch wie die Behauptung des Schiedsgerichts, die gegenteilige Behauptung der Beschuldigten sei zwischen den Parteien unstreitig. Richtig ist vielmehr, dass unser Mandant in einem mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom …. 2022 eingereichten Anlagenkonvolut K 16 die Weigerung der Beschuldigten moniert hatte, bei einer nicht bezahlten Rechnung aus 2017, die allein auf der Tätigkeit unseres Mandanten beruhte, eine Erinnerung bzw. sogar Mahnung an den Rechnungsempfänger zu senden, und zwar offenbar in der Hoffnung, unserem Mandanten Untätigkeit unterstellen zu können. Insoweit überreichen wir als Anlage 10 auszugsweise die damalige Stellungnahme unseres Mandanten „Reaktion auf Klagerwiderung“, bestehend aus vier Seiten und verweisen insbesondere auf die Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 2, die wie folgt lauten: „Wie der Internetauftritt von B Anfang des Jahres 2020 belegt, hatte sie kein Interesse mehr an meiner Mitwirkung, sondern wollte sich mit ihrem neuen Partner dem … widmen. Offensichtlich hat sie seit meinem Einsichtnahmeverlangen in ihre Buchhaltung meine Ausgrenzung systematisch vorbereitet. Da ich ohnehin schon vorher von ihr keine Beratungsaufträge vermittelt bekommen hatte, fiel mir gar nicht auf, dass mir gegenüber bekundetes Firmeninteresse anlässlich der monatlich angebotenen Runden mehrfach ins Leere gelaufen waren. Indem sie derartige Einsätze verhinderte, hoffte sie offenbar, mir Untätigkeit unterstellen zu können. Dazu passt ihre Weigerung, bei der durch den Verlag nichtbezahlten Rechnung eine Erinnerung bzw. sogar Mahnung zu senden (siehe Anlage „Belege“).“ Ferner fügen wir als Anlage 11 die Kopie einer weiteren Seite aus dem Anlagenkonvolut K 16 bei, aus der sich ergibt, dass unser Mandant im Jahre 2017 eine Vortragstätigkeit erbracht hatte, die betreffende Rechnung aber bis zum Mai 2018 nicht beglichen worden war und die Beschuldigte, die das gesamte Rechnungswesen kontrollierte, dies auch nicht angemahnt hatte. Die Rechnung selbst, die über einen Rechnungsbetrag von € 178,50 lautet, hatte die Beschuldigte selbst dem Schiedsgericht im Rahmen des Anlagenkonvoluts B 15 übermittelt, die wir in Kopie als Anlage 12 beifügen, gleichzeitig aber – wie aus den Ausführungen des Schiedsgerichts folgt – wahrheitswidrig behauptet, unser Mandant habe in der Zeit zwischen 2017 und 2019 keine Beratungsleistungen mehr gegenüber Kunden der Gesellschaft erbracht. Entgegen diesem fehlerhaften Sachvortrag wurde diese Rechnung dann später doch beglichen, wie aus dem in Kopie als Anlage 13 beigefügten Kontoauszug folgt. Tatsächlich hat unser Mandant seine einzelnen Aktivitäten im Schiedsgerichtsverfahren wie ausgeführt im Rahmen des von ihm eingereichten Anlagenkonvoluts K 16 geschildert, das wir nunmehr als Anlagenkonvolut 14 beifügen, wozu auch die von uns bereits eingereichten Anlagen 9 und 10 gehören.
Mit diesen Ausführungen korrespondiert dann die bereits als Anlage 11 eingereichte Rechnung der Firma vom 20.10.2017 über € 178,50. Insoweit war und ist die Behauptung der Beschuldigten, dass unser Mandant angeblich zwischen 2017 und 2019 keinerlei Leistungen für die damalige gemeinsame Gesellschaft erbracht hat, wahrheitswidrig und auch in keiner Weise unstreitig. Auch das vorstehend geschilderte Verhalten der Beschuldigten bitten wir entsprechend strafrechtlich zu würdigen. Das unseren Mandanten schädigende Verhalten der Beschuldigten setzte sich im Übrigen auch nach Beendigung der gemeinsamen Gesellschaft fort, denn gemäß Schreiben des Finanzamtes vom 25.05.2022 Anlage 15 musste unser Mandant erfahren, dass die Beschuldigte sich offenbar erdreistet hatte, unter der bisherigen gemeinsamen Steuernummer auch ab 01.01.2020 mit der von ihr gegründeten neuen Firma tätig zu werden, so dass unserem Mandanten für Vorgänge, mit denen er überhaupt nichts zu tun hatte, vom Finanzamt ein Zwangsgeldverfahren angedroht wurde. Mit Schreiben vom 29.08.2022 Anlage 16 haben wir sodann für unseren Mandanten gegen die Androhung des Zwangsgeldes Einspruch eingelegt und den Sachverhalt richtiggestellt. Mit Schreiben vom 14.09.2022 Anlage 17 hat das Finanzamt sodann erklärt, dass sich die Zwangsgeldandrohung und somit auch der Einspruch unseres Mandanten erledigt hätten. Auch dieses Verhalten der Beschuldigten bitten wir strafrechtlich zu würdigen. Im Übrigen sehen wir aus Kapazitätsgründen derzeit davon ab, sämtliche Aktenbestandteile des Schiedsverfahrens zu übersenden und regen eine Beiziehung der Akte des Schiedsverfahrens an. Lediglich der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass wir für unseren Mandanten versucht hatten, die materielle Unrichtigkeit des Endschiedsspruchs im Vollstreckungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu beseitigen und eine Aufhebung des Endschiedsspruchs beantragt haben. Aufgrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens und der nur eingeschränkten Überprüfung der Rechtsmäßigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß §§ 1059 f. ZPO war dieser Antrag jedoch erfolglos, so dass der Endschiedsspruch durch Beschluss des Oberlandesgerichts für vollstreckbar erklärt wurde mit der Begründung, dass keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliege. Wörtlich heißt es in dem Beschluss u.a.: „Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner keinen im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO aufhebungsrelevanten Verfahrensfehler vorgebracht, insbesondere ist er nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden. Der Antragsgegner übersieht bei seinen Ausführungen insbesondere zu einer vom Schiedsspruch abweichenden Berechnung des Gewinns, dass eine Überprüfung eines Schiedsspruchs im Rahmen dieses Verfahrens weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt ist, eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruches also gerade nicht stattfindet (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl., ZPO § 1059 Rd. 8 m.w.N.; Zöller-Geimer, ZPO 34. Aufl., § 1059 Rd. 74 ff.).“ Ungeachtet dessen besteht aufgrund des vorstehend vorgetragenen Sachverhalts gegen die Beschuldigte der dringende Tatverdacht eines Betruges bzw. versuchten Betruges sowie einer Unterschlagung im Hinblick auf das zu Unrecht abgehobene Geld vom Geschäftskonto unseres Mandanten. Wir bitten nach allem um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte und Mitteilung des Aktenzeichens. Sollte die Staatsanwaltschaft weitere Informationen und/oder Unterlagen benötigen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Ergänzend steht selbstverständlich unser Mandant jederzeit als Zeuge für den vorstehend geschilderten Sachverhalt zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt (elektronisch signiert) Anlagen
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